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12 L 418.18•VG Berlin 12. Kammer, 2019-01-07, 12 L 418.18
12 L 418.18Verwaltungsgericht / Chamber 1207.01.2019
1. Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8) 2. Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, können angerechnet werden. (Rn.10) 3. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. (Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2019-01-07
Aktenzeichen: 12 L 418.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0107.VG12L418.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 GG, Art 12 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8)
Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, können angerechnet werden. (Rn.10)
Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. (Rn.12)
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