VG Berlin 12. Kammer, 2019-01-07, 12 L 418.18

12 L 418.18Verwaltungsgericht / Chamber 1207.01.2019

Regest

1. Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8) 2. Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, können angerechnet werden. (Rn.10) 3. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. (Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 12. Kammer — 12 L 418.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-07

Aktenzeichen: 12 L 418.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0107.VG12L418.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 GG, Art 12 GG, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8)

  2. Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prüfungsordnungen erbracht wurden, können angerechnet werden. (Rn.10)

  3. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt gerade bei der Änderung berufsbezogener Prüfungsordnungen, vermeidbare Ungleichbehandlungen der Prüflinge zu unterlassen. (Rn.12)

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