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28 K 521.17 A•VG Berlin 28. Kammer, 2018-11-29, 28 K 521.17 A
28 K 521.17 AVerwaltungsgericht / Chamber 2829.11.2018
Die willkürliche Inhaftierung, Misshandlung und Vergewaltigung einer eritreischen Staatsangehörigen kann eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie begründen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für die Zuschreibung einer politischen Gegnerschaft aufgrund einer außergewöhnlichen Härte der Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Entscheidungsdatum: 2018-11-29
Aktenzeichen: 28 K 521.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1129.VG28K521.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 MRK, § 3 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, Art 4 Abs 4 EURL 95/2011
Die willkürliche Inhaftierung, Misshandlung und Vergewaltigung einer eritreischen Staatsangehörigen kann eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie begründen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für die Zuschreibung einer politischen Gegnerschaft aufgrund einer außergewöhnlichen Härte der Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Einzelfall; Zuerkennung politischer Verfolgung; Eritea; Haftstrafe; Vorverfolgung
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