KG Berlin 9. Zivilsenat, 2018-12-05, 9 U 22/17

9 U 22/17Obergericht / Civil Chamber 905.12.2018

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 9. Zivilsenat — 9 U 22/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-05

Aktenzeichen: 9 U 22/17

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der Tenor des am 30. November 2018 verkündeten Urteils hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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