VG Berlin 4. Kammer, 2018-11-22, 4 L 366.18

4 L 366.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer22.11.2018

Regest

1. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. (Rn.12) 2. Nach Art. 11 Abs. 4 Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. (Rn.15) 3. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können die polnische Fahrerlaubnis nicht selbstständig entziehen. (Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 366.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-22

Aktenzeichen: 4 L 366.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1122.VG4L366.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 S 2 StVG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG, § 47 Abs 2 S 2 FeV, § 80 Abs 5 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. (Rn.12)

  2. Nach Art. 11 Abs. 4 Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. (Rn.15)

  3. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können die polnische Fahrerlaubnis nicht selbstständig entziehen. (Rn.17)

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