VG Berlin 28. Kammer, 2018-10-15, 28 K 602.17 A

28 K 602.17 AVerwaltungsgericht / Chamber 2815.10.2018

Regest

Die Erhebung einer Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage eines Asylantrages rechtfertigt als solche keine Herabsetzung des Gegenstandswertes im Wege einer Billigkeitsentscheidung, weil damit allein keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG begründet werden. Für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung besteht kein Raum.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 28. Kammer — 28 K 602.17 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-15

Aktenzeichen: 28 K 602.17 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1015.VG28K602.17A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 RVG, § 33 RVG

Leitsatz

Die Erhebung einer Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage eines Asylantrages rechtfertigt als solche keine Herabsetzung des Gegenstandswertes im Wege einer Billigkeitsentscheidung, weil damit allein keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG begründet werden. Für eine analoge Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung besteht kein Raum.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7)

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