KG Berlin 27. Zivilsenat, 2018-05-08, 27 W 7/18

27 W 7/18Obergericht / Civil Chamber 2708.05.2018

Regest

Bereitet sich der Sachverständige auf einen Anhörungstermin, in dem er sein Gutachten nachzubessern und auf die Stellungnahmen der Parteien zu reagieren hat, nachlässig vor, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar und führt gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG zum Verlust des Vergütungsanspruches für die Terminwahrnehmung.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. Juli 2017, 13 O 72/09 nachgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 21. Juni 2018, 27 W 7/18, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 27. Zivilsenat — 27 W 7/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-08

Aktenzeichen: 27 W 7/18

ECLI: ECLI:DE:KG:2018:0508.27W7.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Bereitet sich der Sachverständige auf einen Anhörungstermin, in dem er sein Gutachten nachzubessern und auf die Stellungnahmen der Parteien zu reagieren hat, nachlässig vor, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar und führt gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG zum Verlust des Vergütungsanspruches für die Terminwahrnehmung.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 8. Juli 2017, 13 O 72/09 nachgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 21. Juni 2018, 27 W 7/18, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. H... W... vom 30. Mai 2017 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 O 72/09 - vom 08.07.2017 teilweise aufgehoben.

Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 9.177,76 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Beschwerde des Sachverständigen W... ist statthaft (§ 4 Abs. 3 JVEG) und hat auch in Sache teilweise Erfolg.

2 Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, denn dieser trägt in seiner Begründung die Aberkennung des Vergütungsanspruches nicht. Insbesondere folgt aus einem etwaig gegebenen teilweise handwerklichen Unvermögen nicht zwangsläufig, dass der Sachverständige zumindest grob fahrlässig bei der Präsentation seiner gutachterlichen Erkenntnisse gehandelt hat. Dies aber ist erforderlich für die Entziehung des Vergütungsanspruches. Der Entschädigungsanspruch kann nach herrschender Meinung (a.A. Schneider JVEG 2. Aufl. 2014, § 8 a Rdnr. 11) nur dann entzogen werden, wenn der Sachverständige die mangelnde Verwertbarkeit vorsätzlich oder durch eine grobe Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Dabei reicht einfaches Unvermögen bzw. fehlende Sachkunde allein nicht aus (OLG Thüringen Beschluss vom 14.05.2008 Az.: 4 W 218/08 - zitiert nach Juris Rnr. 10 m.z.Nw.). Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige ist Gehilfe der Richter bei der Urteilsfindung; sein Betrag hierzu ist wegen seiner Sachkunde von einem wesentlichen Einflusses. Diese Funktion für eine geordnete und erfolgreiche Rechtspflege kann nur ein innerlich unabhängiger Sachverständiger erfüllen. Dies aber ist nur dann der Fall, wenn man ihm auch die Furcht vor einem Verlust seiner Entschädigung bei nicht grob fahrlässigen Handeln nimmt. Deshalb ist an die Prüfung der Qualität auch ein strenger Maßstab zu legen (OLG Schleswig Beschluss vom 12.05.2011, IBR 2014 1138 m.w.Nw.).

3 Handwerkliche Schwächen bei Erstellung und Präsentation des Gutachtens, die vorliegend unter Berücksichtigung einer fehlenden Auseinandersetzung mit den entsprechenden DIN Normen und einer teilweise nicht nachvollziehbaren Herleitung der Mängelbeseitigungskosten nicht von der Hand gewiesen werden können, reguliert im Späteren der freie Markt. Daß diese Schwächen auf einer groben Fahrlässigkeit beruhen aber folgt hieraus nicht zwangsläufig. Tragende Umstände dafür aber sind weder dem Beschluss des Landgerichts zu entnehmen noch ersichtlich. Mithin steht dem Sachverständigen die Vergütung für die Erstellung des Gutachtens vom 16.11.2015 in Höhe von 9.177,76 EUR zu.

4 Nicht hingegen für die Wahrnehmung der beiden Anhörungstermine am 9. und 16.12.2016 über beantragte 1.716,81 EUR. Denn in diesen Terminen war der Sachverständige gehalten, sein Gutachten nachzubessern und auf die Stellungnahmen der Parteien vom 25.02. und 29.03.2017 zu reagieren. Dies geschah ausweislich der Protokolle in einer “flusigen” Art und Weise. Offensichtlich hatte sich der Sachverständige nur unzulänglich vorbereitet. Der Sachverständige war bereits Ende 2016 mit den entsprechenden Schriftsätzen zum Termin geladen worden. Mithin verblieb ihm, der ja bereits Jahre zuvor mit dem Bauvorhaben beschäftigt war, ausreichend Zeit zur Vorbereitung. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Stellungnahme der Klägerin allein bereits mit 63 Seiten sehr umfangreich war. Wenn dem Sachverständigen die Vorbereitungszeit nicht auskömmlich erschienen wäre, hätte er dies dem Gericht mitteilen müssen. Dann wäre voraussichtlich Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder aber - wie auch der Beklagte vorgeschlagen hatte - ein schriftliches Ergänzungsgutachten eingeholt worden. Die nachlässige Vorbereitung zum Termin jedenfalls einschließlich der Präsentation begründet ein grob fahrlässiges Verhalten und führt folglich gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG zum Verlust des Vergütungsanspruches insoweit.

5 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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