VG Berlin 4. Kammer, 2018-09-28, 4 L 365.18

4 L 365.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer28.09.2018

Regest

1. Die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO liegt aufgrund der Verletzung der eigenen Rechte vor, wenn sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann.(Rn.8) 2. Gewerbetreibende, gegenüber denen eine Verpflichtung des jeweiligen Bezirksamtes auf Schließungsanordnung und -durchsetzung begehrt wird, müssen, als notwendig Beizuladende individuell bezeichnet sein.(Rn.9) 3. Nach § 8 Abs. 3 BerlLadÖffG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Berliner Ladenöffnungsgesetz ergebenden Pflichten anordnen.(Rn.11) 4. Es lässt sich § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass bereits die Anmeldung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BerlLadÖffG eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Öffnung nach § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG sein soll.(Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 365.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-28

Aktenzeichen: 4 L 365.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0928.4L365.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 2 LÖG BE, § 8 Abs 3 LÖG BE, § 9 Abs 1 Nr 3 LÖG BE, § 6 Abs 2 S 2 LÖG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO liegt aufgrund der Verletzung der eigenen Rechte vor, wenn sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann.(Rn.8)

  2. Gewerbetreibende, gegenüber denen eine Verpflichtung des jeweiligen Bezirksamtes auf Schließungsanordnung und -durchsetzung begehrt wird, müssen, als notwendig Beizuladende individuell bezeichnet sein.(Rn.9)

  3. Nach § 8 Abs. 3 BerlLadÖffG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Berliner Ladenöffnungsgesetz ergebenden Pflichten anordnen.(Rn.11)

  4. Es lässt sich § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass bereits die Anmeldung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BerlLadÖffG eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Öffnung nach § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG sein soll.(Rn.12)

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