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OVG 70 A 18.15•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, 2018-08-29, OVG 70 A 18.15
OVG 70 A 18.15Verwaltungsgericht / Division 7029.08.2018
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2018-08-29
Aktenzeichen: OVG 70 A 18.15
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0928.70A18.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 Abs 1 FlurbG, § 25 FlurbG, § 26a FlurbG, § 26b FlurbG, § 37 FlurbG ... mehr
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23)
Zu den wesentlichen Gründen einer Beitrags- bzw. Vorschusserhebung können gehören, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, wie der Beitragsmaßstab, der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten und die Wert- bzw. sonstigen Berechnungseinheiten der Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers.(Rn.25)
Ausführungskosten im Sinne des § 105 FlurbG sind alle Zweckausgaben, und zwar unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift, auf Verwaltungsakt oder auf Vereinbarung (z. B. Vertrag mit einem Unternehmer) beruhen. Zu den im Sinne dieser Regelung erforderlichen Aufwendungen zählen regelmäßig u.a. die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, für die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz einschließlich wichtiger Landschaftselemente zur Schaffung eines Biotopverbundsystems erforderlichen Maßnahmen, für Geldabfindungen und –entschädigungen, für Zinsen für von der Teilnehmergemeinschaft aufgenommene Kapitalmarktdarlehen, für die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Kosten sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand, die Kosten für die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer und Vermessungsnebenkosten.(Rn.33)
Darauf, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer – und damit hier der Klägerin - einen Vorteil vermittelt, kommt es für die Beitragspflicht gem. § 19 Abs 1 FlurbG nicht an.(Rn.40)
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