KG Berlin 4. Strafsenat, 2018-08-10, (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)

(4) 151 AuslA 185/17 (228/17)Obergericht / Criminal Chamber 410.08.2018

Regest

Bei einer Auslieferung an Rumänien kann ein Auslieferungshindernis nur aus unzureichenden Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten erwachsen, in denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit untergebracht wird. Hingegen bleiben Haftanstalten, in denen er später im Rahmen von Änderungen der Vollzugsform untergebracht werden kann, für die Prüfung außer Betracht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU). Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 4. Strafsenat, 24. August 2018, (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss nachgehend BVerfG, 24. August 2018, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 3. April 2019, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 26. September 2019, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 5. März 2020, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 4. August 2020, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, 2 BvR 1845/18, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 4. Strafsenat — (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-10

Aktenzeichen: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)

ECLI: ECLI:DE:KG:2018:0810.4AUSLA228.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 MRK, § 73 S 2 IRG

Leitsatz

Bei einer Auslieferung an Rumänien kann ein Auslieferungshindernis nur aus unzureichenden Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten erwachsen, in denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit untergebracht wird. Hingegen bleiben Haftanstalten, in denen er später im Rahmen von Änderungen der Vollzugsform untergebracht werden kann, für die Prüfung außer Betracht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU).

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 4. Strafsenat, 24. August 2018, (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss nachgehend BVerfG, 24. August 2018, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 3. April 2019, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 26. September 2019, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 5. März 2020, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 4. August 2020, 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

  1. Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Strafurteil Nr. 867 des Gerichts C. vom 6. Juli 2015 - Strafakte Nr. 24070/212/2014 - wird für zulässig erklärt.

  2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.

Gründe

1 Die rumänischen Behörden haben durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 23. November 2017 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seinen am Folgetag nach § 22 IRG und am 11. Januar 2018 nach § 28 IRG durchgeführten richterlichen Vernehmungen hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2017 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten und mit Beschlüssen vom 29. Januar, 21. Februar, 18. April und 15. Juni 2018 deren Fortdauer - unter Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit - angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten nunmehr für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).

2 1. Der Europäische Haftbefehl des Gerichts C. vom 17. Februar 2017 - Strafakte Nr. 24070/212/2014 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG (zu - nicht durchgreifenden - Zweifeln des Beistands insoweit vgl. die Beschlüsse vom 29. Januar und 21. Februar 2018). Ihm ist zu entnehmen, dass gegen den Verfolgten durch das Urteil Nr. 867 desselben Gerichts vom 6. Juli 2015 unter dem vorgenannten Aktenzeichen bei gleichzeitigem Widerruf der Bewährung aus dem Urteil Nr. 146 desselben Gerichts vom 7. April 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt wurde, die noch in voller Höhe zu vollstrecken ist. Dem seit dem 13. November 2015 rechtskräftigen Urteil liegen die folgenden Taten zugrunde:

3 a) Am 21. November 2012 führte der Verfolgte auf der S-Straße in C. den Fiat Seicento mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Hierfür wurde durch das Urteil vom 6. Juli 2015 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.

4 b) Am 16. Juni 2007 verletzte der Verfolgte den Geschädigten S lebensgefährlich mit einem scharfen Gegenstand an der linken Halsseite und der hinteren linken Seite des Brustkorbs. Hierfür wurde gegen ihn durch das Urteil vom 7. April 2009 wegen versuchten Mordes unter mildernden Umständen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von sieben Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

5 2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG), die sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 174 des rumänischen Strafgesetzbuches; Art. 86 Abs. 1 der Dringlichkeitsverordnung 195/2002) als auch nach deutschem Recht (§§ 212, 211 StGB; § 21 StVG) strafbar sind. Die zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt das Mindestmaß von vier Monaten (§ 81 Nr. 2 IRG).

6 Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

7 a) Soweit der Beistand die Umstände des Bewährungswiderrufs und die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit in Zweifel gezogen hat, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 29. Januar 2018.

8 b) Auch die Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen stehen der Auslieferung nicht entgegen.

9 Zwar ist der Senat gehalten, bei Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH NJW 2016, 1709). Auch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Mängel im rumänischen Strafvollzug. Jedoch beschränkt sich die im ersuchten Staat vorzunehmende Prüfung auf die Haftbedingungen in den Anstalten, in denen diese Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird. Die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die auszuliefernde Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte, mit den (europäischen) Grundrechten fällt hingegen in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU, Rn. 87).

10 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargelegt hat, haben die rumänischen Behörden mitgeteilt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe an die rumänischen Behörden für 21 Tage in die Vollzugsanstalt Bukarest-Rahova zur Durchführung der nach rumänischen Recht vorgesehenen Quarantäne- und Beobachtungszeit untergebracht und dann höchstwahrscheinlich in den geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea verlegt werden wird. Bei entsprechendem Verhalten des Verfolgten bestehe die Möglichkeit, dass er nach Vollstreckung eines Fünftels der Strafe in eine Anstalt des halboffenen oder offenen Vollzugs verlegt wird.

11 Gegenstand der Prüfung des Senats sind daher nach der Rechtsprechung des EuGH allein die Haftbedingungen während der Quarantäne- und Übergangszeit sowie im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea, nicht hingegen diejenigen in weiteren Haftanstalten, in die der Verfolgte möglicherweise später aufgenommen werden könnte. Ob es zu einer solchen Verlegung kommen wird, ist noch ungewiss und hängt vom nicht vorauszusehenden zukünftigen Verhalten des Verfolgten ab. Gegen die Haftbedingungen in diesen weiteren Anstalten bzw. gegen seine Verlegung in diese Anstalten kann und muss sich der Verfolgte ggf. vor den rumänischen Gerichten wenden.

12 Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea begründen, wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargetan hat, mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem (ersichtlich in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum) nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta, deren Maßstab in Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen Art. 3 EMRK ist (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1712; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 aaO, Rn. 90 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien - Nr. 7334/13 -). Die von dem Beistand in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2018 angeführte Rechtsprechung des EGMR zu den Haftbedingungen in Rumänien steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie sich auf Haftbedingungen in den Jahren 2012 und 2013 bezieht.

13 3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. Mai 2018, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mwN), nicht zu beanstanden. Der Verfolgte ist dem auch nicht mehr entgegen getreten, sondern hat sich in Schriftsätzen seines Beistands allein noch zur Frage eines aus den Haftbedingungen in Rumänien resultierenden Auslieferungshindernisses geäußert.

14 4. Die Auslieferungshaft dauert aus den Gründen ihrer Anordnung fort. Ihre Fortdauer ist auch nicht unverhältnismäßig, da nunmehr zeitnah mit der Übergabe des Verfolgten an die rumänischen Behörden zu rechnen ist.

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