Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2018-07-12, OVG 12 B 5.18

OVG 12 B 5.18Verwaltungsgericht / Division 1212.07.2018

Regest

Die gegen die Höhe des Verbandsbeitrags gerichtete (Durchgriffs-)Rüge, der Verband habe über unangemessen hohe Rücklagen verfügt und unzulässig Vermögen gebildet, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die gerichtliche Prüfung ist aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt. Eine unangemessene Rücklagenbildung lässt sich allein aus dem Verhältnis zwischen vorhandenen Rücklagen und dem Beitragsaufkommen in einem bestimmten Rechnungsjahr nicht herleiten.(Rn.43) (Rn.45) (Rn.46)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 5.18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-12

Aktenzeichen: OVG 12 B 5.18

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0712.OVG12B5.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 80 Abs 1 WasG BB, § 80 Abs 2 WasG BB, § 85 Abs 1 WasG BB, § 28 Abs 1 WVG, § 28 Abs 3 WVG ... mehr

Leitsatz

Die gegen die Höhe des Verbandsbeitrags gerichtete (Durchgriffs-)Rüge, der Verband habe über unangemessen hohe Rücklagen verfügt und unzulässig Vermögen gebildet, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die gerichtliche Prüfung ist aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt. Eine unangemessene Rücklagenbildung lässt sich allein aus dem Verhältnis zwischen vorhandenen Rücklagen und dem Beitragsaufkommen in einem bestimmten Rechnungsjahr nicht herleiten.(Rn.43) (Rn.45) (Rn.46)

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