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12 L 214.18•VG Berlin 12. Kammer, 2018-07-25, 12 L 214.18
12 L 214.18Verwaltungsgericht / Chamber 1225.07.2018
1. Im Prüfungsverfahren gebietet das Verfassungsrecht, dass der Prüfling sein Recht auf Akteneinsicht isoliert gerichtlich durchsetzen kann, um substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung zu erheben.(Rn.5) 2. Die Prüfungsordnung zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe enthält keine Vorschriften zur Akteneinsicht, so dass auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzugreifen ist. Ob und in welcher Weise die Prüfungsbehörde gestattet, Fotokopien anzufertigen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.(Rn.8) 3. Das geschützte Interesse des Prüflings im Bewachungsgewerbe, den Frage-, Lösungs- und korrigierten Antwortbogen eingehend auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen und gegebenenfalls substantiierte Rügen zu erheben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, dem Antragsteller aus Geheimhaltungsgründen nur vor Ort Akteneinsicht und stichwortartige Notizen zu gestatten.(Rn.9) Prüfungsfragen sind ihrem Wesen nach nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2018-07-25
Aktenzeichen: 12 L 214.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0725.VG12L214.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 123 VwGO, § 44 VwGO, § 29 VwVfG ... mehr
Im Prüfungsverfahren gebietet das Verfassungsrecht, dass der Prüfling sein Recht auf Akteneinsicht isoliert gerichtlich durchsetzen kann, um substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung zu erheben.(Rn.5)
Die Prüfungsordnung zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe enthält keine Vorschriften zur Akteneinsicht, so dass auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzugreifen ist. Ob und in welcher Weise die Prüfungsbehörde gestattet, Fotokopien anzufertigen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.(Rn.8)
Das geschützte Interesse des Prüflings im Bewachungsgewerbe, den Frage-, Lösungs- und korrigierten Antwortbogen eingehend auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen und gegebenenfalls substantiierte Rügen zu erheben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, dem Antragsteller aus Geheimhaltungsgründen nur vor Ort Akteneinsicht und stichwortartige Notizen zu gestatten.(Rn.9) Prüfungsfragen sind ihrem Wesen nach nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig.(Rn.10)
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