Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2018-05-24, OVG 10 A 4.14

OVG 10 A 4.14Verwaltungsgericht / Division 1024.05.2018

Regest

1. Zur Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine Außenbereichssatzung, mit der er sich gegen die Festsetzung für ein benachbartes Grundstück wendet.(Rn.42) 2. Bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens zurückgestellt werden sollen, sind private Belange von Eigentümern benachbarter Grundstücke im Außenbereich, die zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt werden und in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen.(Rn.51) 3. Sie können nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung begründen.(Rn.51)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 A 4.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-24

Aktenzeichen: OVG 10 A 4.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0524.OVG10A4.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 4 BauGB, § 35 Abs 6 S 1 BauGB

Leitsatz

  1. Zur Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine Außenbereichssatzung, mit der er sich gegen die Festsetzung für ein benachbartes Grundstück wendet.(Rn.42)

  2. Bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens zurückgestellt werden sollen, sind private Belange von Eigentümern benachbarter Grundstücke im Außenbereich, die zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt werden und in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen.(Rn.51)

  3. Sie können nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung begründen.(Rn.51)

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