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3 K 1336.17 V•VG Berlin 3. Kammer, 2018-04-25, 3 K 1336.17 V
3 K 1336.17 VVerwaltungsgericht / 3. Kammer25.04.2018
Entscheidungsdatum: 2018-04-25
Aktenzeichen: 3 K 1336.17 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0425.VG3K1336.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67 Abs 3 VwGO, § 1 EuRAG, § 2 Abs 1 EuRAG, § 4 BRAO
Rechtsanwalt F..., wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen.
1 Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch Beschluss zurück.
2 Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten u.a. durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Rechtsanwälte im vorgenannten Sinne sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die nach § 4 Satz 1 BRAO in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - BVerwG 7 B 64.05 -, juris, Rn. 2). Das ist bei dem Prozessbevollmächtigen des Klägers nicht der Fall. Als Anwalt mit Sitz im Kosovo erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 - Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz - des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG - vom 9. März 2000 (BGBl I, S. 182), unter denen europäische Rechtsanwälte unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung und zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland berechtigt sind.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.E.).
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