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4 L 40.18•VG Berlin 4. Kammer, 2018-04-19, 4 L 40.18
4 L 40.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer19.04.2018
1. Eine Spielhalle muss den im MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) vorgesehenen Abstand von 200m zu einer in § 17 SchulG Bln (juris: SchulG BE) genannten Schule auch dann einhalten, wenn diese erst zu einem Zeitpunkt hinzugetreten ist, zu dem die Spielhalle bereits eröffnet war. Ein besonderer Vertrauens- oder Bestandsschutz ergibt sich aus diesem Umstand ebenfalls nicht. Es liegt insoweit auch kein atypischer Ausnahmefall vor.(Rn.26) 2. Die Abstandsregelungen des MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) verstoßen nicht gegen den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsatz der Rechtssicherheit in Form der ausreichenden Vorhersehbarkeit.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2018-04-19
Aktenzeichen: 4 L 40.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0419.VG4L40.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG, § 13 Abs 1 S 2 VwVfG, § 121 Abs 1 S 1 BGB, § 2 Abs 3 MindAbstUmsG BE ... mehr
Eine Spielhalle muss den im MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) vorgesehenen Abstand von 200m zu einer in § 17 SchulG Bln (juris: SchulG BE) genannten Schule auch dann einhalten, wenn diese erst zu einem Zeitpunkt hinzugetreten ist, zu dem die Spielhalle bereits eröffnet war. Ein besonderer Vertrauens- oder Bestandsschutz ergibt sich aus diesem Umstand ebenfalls nicht. Es liegt insoweit auch kein atypischer Ausnahmefall vor.(Rn.26)
Die Abstandsregelungen des MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) verstoßen nicht gegen den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsatz der Rechtssicherheit in Form der ausreichenden Vorhersehbarkeit.(Rn.29)
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