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L 18 AS 441/18 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, 2018-03-21, L 18 AS 441/18 B ER
L 18 AS 441/18 B ERSozialversicherungsgericht / Division 1821.03.2018
1. Ob für einen Grundsicherungsberechtigten ein Anspruch auf Übernahme der Rückmeldegebühren für das Studium bzw. der Kosten eines juristischen Repetitoriums durch den Grundsicherungsträger besteht, hängt davon ab, ob die Ablehnung eines entsprechenden Anspruchs für den Grundsicherungsberechtigten eine besondere Härte darstellen würde, §§ 27 Abs. 3 S. 1, 7 Abs. 5 SGB 2.(Rn.2) 2. Die Folgen einer Ablehnung müssen hierzu über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Wegen des Gesetzeszwecks der Sozialhilfe muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als unzumutbar hart erscheinen.(Rn.3) 3. Die Möglichkeit einer besonderen Härte kann dann bejaht werden, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht.(Rn.4) 4. Ein Jurastudent im 18. Fachsemester steht zwar rechnerisch in der Abschlussphase. Aber mit einem nach bald zehn Jahren abgebrochenen Jurastudium dürften dessen Erwerbsaussichten äußerst fragwürdig sein. Dies gilt umso mehr bei einer fehlenden Berufsausbildung.(Rn.5) 5. Ist dessen Bedarf aus Erwerbstätigkeit und Wohngeld gedeckt, so kommt auch eine darlehensweise Gewährung der Rückmeldegebühren und Kosten eines privaten Repetitoriums als ausbildungsgeprägter Bedarf nicht in Betracht.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 16. Februar 2018, S 142 AS 1211/18 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-21
Aktenzeichen: L 18 AS 441/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2018:0321.L18AS441.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 5 SGB 2, § 27 Abs 3 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Ob für einen Grundsicherungsberechtigten ein Anspruch auf Übernahme der Rückmeldegebühren für das Studium bzw. der Kosten eines juristischen Repetitoriums durch den Grundsicherungsträger besteht, hängt davon ab, ob die Ablehnung eines entsprechenden Anspruchs für den Grundsicherungsberechtigten eine besondere Härte darstellen würde, §§ 27 Abs. 3 S. 1, 7 Abs. 5 SGB 2.(Rn.2)
Die Folgen einer Ablehnung müssen hierzu über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Wegen des Gesetzeszwecks der Sozialhilfe muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als unzumutbar hart erscheinen.(Rn.3)
Die Möglichkeit einer besonderen Härte kann dann bejaht werden, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht.(Rn.4)
Ein Jurastudent im 18. Fachsemester steht zwar rechnerisch in der Abschlussphase. Aber mit einem nach bald zehn Jahren abgebrochenen Jurastudium dürften dessen Erwerbsaussichten äußerst fragwürdig sein. Dies gilt umso mehr bei einer fehlenden Berufsausbildung.(Rn.5)
Ist dessen Bedarf aus Erwerbstätigkeit und Wohngeld gedeckt, so kommt auch eine darlehensweise Gewährung der Rückmeldegebühren und Kosten eines privaten Repetitoriums als ausbildungsgeprägter Bedarf nicht in Betracht.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 16. Februar 2018, S 142 AS 1211/18 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Für die begehrte Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme von Leistungen für Regelbedarfe, für Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf Übernahme der Rückmeldegebühren für das Studium und der Kosten eines juristischen Repetitoriums ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich.
2 Einzig in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage wäre vorliegend § 27 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, dem der Antragsteller aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) unterfällt, für diesen eine besondere Härte darstellen würde. Nach der genannten Vorschrift können Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Hinsichtlich des „Ob“ der – grundsätzlich in das Ermessen des Trägers gestellten darlehensweisen - Leistung ist in Fällen besonderer Härte regelmäßig von einer Ermessensreduktion auf „Null“ auszugehen (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 6 zu § 7 Abs. 5 Satz 2 aF).
3 Bei dem Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl für die "besondere Härte" iS des § 121 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II Bundessozialgericht
4 Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist im Lichte dieser Zweckrichtungen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Möglichkeit einer besonderen Härte kann dann bejaht werden, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist, was vorliegend bei dem Antragsteller der Fall ist, und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht. Es muss dabei eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zum Ende gebracht. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG/SGB III-Leistungen oder anderen finanziellen Mitteln - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichert war, die kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Von Letzterem kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden.
5 Der Antragsteller befindet sich zwar – von der Universität unter dem 17. Dezember 2017 bestätigt – derzeit in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die Teil der ersten juristischen Staatsprüfung ist (vgl § 13 Abs. 1 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung, § 18 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin). Er schreibt seit 12. Februar 2018 die Studienabschlussarbeit (Thema „Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei gewerblichen Einkünften nach deutschem Steuerrecht“). Der KfW-Studienkredit ist aufgebraucht. Eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller, der sich bereits im 18. Fachsemester befindet, nicht innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (9 Fachsemester) zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. Die konkrete und bereits weit fortgeschrittene Ausbildung stellt bei objektiver Betrachtung zudem die einzige Chance für den Antragsteller dar, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten, zumal angesichts der dokumentierten Studienleistungen auch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass der Antragsteller die erste juristische Staatsprüfung mit Erfolg ablegen wird. Dies gilt umso mehr, als er bereits ein erstes Studium (Russisch WS 2006/07 bis SS 2009) abgebrochen hat und zudem auch eine psychische Erkrankung (vgl seine Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2018) als Grund für die lange Studiendauer anführt; entsprechende weitergehende Ermittlungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Mit einem nach bald zehn Jahren abgebrochenen Jurastudium dürften die Erwerbsaussichten des Antragstellers jedoch äußerst fragwürdig sein, zumal er über keine Berufsausbildung oä verfügt.
6 Nach Auffassung des Senats steht der Antragsteller damit zwar in der überschaubaren Studienabschlussphase, sein laufender Lebensunterhalt ist indes derzeit (noch) durch das Entgelt aus Erwerbstätigkeit iHv mtl netto 653,04 € und das Wohngeld iHv mtl 175,- € gesichert, wobei hier zur Existenzsicherung vorrangig auch im Rahmen des SGB II nicht anrechenbares Einkommen einzusetzen ist. Sein mtl Bedarf beläuft sich auf insgesamt 836,16 € (Regelleistung iHv 416,- € mtl zzgl Bruttowarmmiete iHv 420,16 € mtl). In Ansehung dessen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Abschlag von der Regelleistung vorzunehmen und der geltend gemachte Regelbedarf iSv § 20 Abs. SGB II nur iHv 80 vH zu berücksichtigen ist, weil er ist nur in diesem Umfang unabweisbar ist (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 – juris), ist damit von einer jedenfalls derzeit ausreichenden Bedarfsdeckung auszugehen. Eine – auch darlehensweise – Übernahme von Rückmeldegebühren und Kosten eines privaten Repetitoriums – kommt als ausbildungsgeprägter Bedarf nicht in Betracht, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist und diese Kosten auch keine Bedarfe für Bildung und Teilhabe iSv § 28 Abs. 1 SGB II darstellen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass auch die Universität ein universitäres Repetitorium anbietet.
7 Ein Darlehen für notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die insoweit aufgelaufenen Beitragsschulden iHv mittlerweile 3.666,98 € kommt derzeit nicht in Betracht, weil trotz der Beitragsrückstände eine ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) gesichert ist (vgl Schreiben der Techniker Krankenkasse
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
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