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51/07, 51 A/07•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 51/07, 51 A/07
51/07, 51 A/07Verfassungsgericht16.12.2008
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde, nachdem dem Beschwerdeführer Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde mitgeteilt wurden. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 30. Januar 2007, (327 OWi) 3091 PLs 1883/06 (114/06), Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 51/07, 51 A/07
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde, nachdem dem Beschwerdeführer Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde mitgeteilt wurden. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 30. Januar 2007, (327 OWi) 3091 PLs 1883/06 (114/06), Urteil
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren eingestellt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Bußgeldbescheid und das den dagegen eingelegten Einspruch verwerfende Urteil des Amtsgerichts Tiergarten.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2007 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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