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OVG 11 M 27.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2018-02-13, OVG 11 M 27.17
OVG 11 M 27.17Verwaltungsgericht / Division 1113.02.2018
1. Rechtsmittelbeschränkungen sind prinzipiell restriktiv und am Wortlaut orientiert auszulegen.(Rn.3) 2. Der Begriff der „Ablehnung“ eines Prozesskostenhilfeantrages erfasst deshalb zwar die ursprüngliche Nichtgewährung, nicht aber die hier angefochtene nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.(Rn.3) 3. Der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Prozesskostenhilfevoraussetzungen – dies sind gemäß §§ 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO die Familienverhältnisse, der Beruf, das Vermögen, das Einkommen und die Lasten – bedarf es nicht wenn der PKH-Empfänger sich entgegen § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder unvollständig über eingetretene Veränderungen seiner Verhältnisse erklärt hat.(Rn.3) 4. Dass der Prozesskostenhilfe beantragende Kläger die Formularerklärung und die Belege ungeachtet einer Fristsetzung und mehrfacher Erinnerungen des Verwaltungsgerichts ohne zureichende Entschuldigung verspätet abgegeben hat, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2018-02-13
Aktenzeichen: OVG 11 M 27.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0213.11M27.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 146 Abs 2 VwGO, § 166 Abs 1 VwGO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 120a Abs 1 S 3 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 2 ZPO
Rechtsmittelbeschränkungen sind prinzipiell restriktiv und am Wortlaut orientiert auszulegen.(Rn.3)
Der Begriff der „Ablehnung“ eines Prozesskostenhilfeantrages erfasst deshalb zwar die ursprüngliche Nichtgewährung, nicht aber die hier angefochtene nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.(Rn.3)
Der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Prozesskostenhilfevoraussetzungen – dies sind gemäß §§ 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO die Familienverhältnisse, der Beruf, das Vermögen, das Einkommen und die Lasten – bedarf es nicht wenn der PKH-Empfänger sich entgegen § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder unvollständig über eingetretene Veränderungen seiner Verhältnisse erklärt hat.(Rn.3)
Dass der Prozesskostenhilfe beantragende Kläger die Formularerklärung und die Belege ungeachtet einer Fristsetzung und mehrfacher Erinnerungen des Verwaltungsgerichts ohne zureichende Entschuldigung verspätet abgegeben hat, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen.(Rn.6)
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