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13/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-02-10, 13/08
13/08Verfassungsgericht10.02.2009
Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) wegen Unzulässigkeit aus den dem Beschwerdeführer mitgeteilten Gründen. Eine ergänzende Begründung erfolgte nicht fristgerecht (§§ 50, 51 Abs 1 S 1 VGHG BE). (Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2009-02-10
Aktenzeichen: 13/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 50 VGHG BE, § 51 Abs 1 S 1 VGHG BE, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) wegen Unzulässigkeit aus den dem Beschwerdeführer mitgeteilten Gründen. Eine ergänzende Begründung erfolgte nicht fristgerecht (§§ 50, 51 Abs 1 S 1 VGHG BE). (Rn.2)
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht Berlin über seinen Antrag auf Bewilligung von Reisekostenentschädigung nicht entschieden hat. Die Entscheidung ist inzwischen ergangen.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November, 18. und 27. Dezember 2008 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die mit letztgenannten Schreiben erfolgte ergänzende Begründung der Verfassungsbeschwerde ist nicht fristgemäß erfolgt (§§ 50, 51 VerfGHG). Im Übrigen ist Gegenstand des Verfahrens das Unterlassen einer Entscheidung, weshalb es auf eine Einsicht in die fachgerichtlichen Akten nicht ankommen kann, nachdem die Entscheidung ergangen ist. Weder die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens noch die Angemessenheit dort gesetzter Fristen ist Verfahrensgegenstand. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Demnach war auch der Antrag, dem Beschwerdeführer für das Verfahren über seine Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO). Für das Verfahren über den Bewilligungsantrag selbst einschließlich der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht durch den Verfassungsgerichtshof sieht das Gesetz Prozesskostenhilfe nicht vor.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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