LG Berlin 7. Große Strafkammer, 2016-09-08, 507 Qs 32/16

507 Qs 32/16Kantonsgericht08.09.2016

Regest

Einem in den Bereichen Behörden-, Post-, Vermögens-, Wohn- und Rentenangelegenheiten unter Betreuung stehenden, nicht geschäftsfähigen Verurteilten kann auch im Vollstreckungsverfahren für eine Maßregel nach § 64 StGB ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen sein, weil davon auszugehen ist, dass er in seiner Selbstverteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 7. Große Strafkammer — 507 Qs 32/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-08

Aktenzeichen: 507 Qs 32/16

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2016:0908.507QS32.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 2 StPO, § 463 StPO, § 64 StGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Einem in den Bereichen Behörden-, Post-, Vermögens-, Wohn- und Rentenangelegenheiten unter Betreuung stehenden, nicht geschäftsfähigen Verurteilten kann auch im Vollstreckungsverfahren für eine Maßregel nach § 64 StGB ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen sein, weil davon auszugehen ist, dass er in seiner Selbstverteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist.(Rn.1)

Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung des Antrages vom 29.06.2016 auf Beiordnung des Rechtsanwaltes ... zum Pflichtverteidiger wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14.07.2016 aufgehoben. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt Mader für das Beschwerdeverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse Berlin zu tragen.

Gründe

1 Der angefochtene Beschluss betreffend die Ablehnung der Verteidigerbestellung war aufzuheben. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich ist, was auch in der Regel für Fälle der Unterbringung nach § 64 StGB gilt. Nach Aktenlage steht der Verurteilte jedoch in den Bereichen Behörden-, Post,

2 Vermögens-, Wohn- und Rentenangelegenheiten unter Betreuung und ist nicht geschäftsfähig.

3 Dieser Umstand rechtfertigt ausnahmsweise die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch in diesem Verfahrensstadium in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, weil durchdringende Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte in der Lage ist, sich selbst angemessen zu verteidigen.

4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet.

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