Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2018-01-24, OVG 6 N 30.16

OVG 6 N 30.16Verwaltungsgericht / 6. Abteilung24.01.2018

Regest

1. Einzelfall des Widerrufs eines auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gerichteten Zuwendungsbescheides und des Widerrufs der Zuwendung selbst.(Rn.1) 2. Der Zweck des § 49a Abs. 3 VwVfG wird wesentlich durch den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt.(Rn.16) 3. Der Rückforderungsbetrag muss nicht in jedem Fall verzinst werden.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 N 30.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-24

Aktenzeichen: OVG 6 N 30.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0124.OVG6N30.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 VwVfG, § 49a VwVfG

Orientierungssatz

  1. Einzelfall des Widerrufs eines auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gerichteten Zuwendungsbescheides und des Widerrufs der Zuwendung selbst.(Rn.1)

  2. Der Zweck des § 49a Abs. 3 VwVfG wird wesentlich durch den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt.(Rn.16)

  3. Der Rückforderungsbetrag muss nicht in jedem Fall verzinst werden.(Rn.16)

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