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L 18 AS 32/18 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, 2018-01-25, L 18 AS 32/18 B ER
L 18 AS 32/18 B ERSozialversicherungsgericht / Division 1825.01.2018
1. Zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist der erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.(Rn.2) 2. An einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlt es dann, wenn eine Räumungsklage zwar erhoben wurde, aber seit deutlich mehr als einem Jahr nicht betrieben wird. Dies gilt erst erst recht, wenn dieser mangels schriftlicher Kündigungserklärung die Schlüssigkeit fehlt. In gleicher Weise gilt dies, wenn der Antragsteller mehr als vier Jahre lang keine Mietzahlungen geleistet hat, ohne dass dies zu weiteren Konsequenzen durch den Vermieter bisher geführt hat.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin, 30. November 2017, S 29 AS 1760/17 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: L 18 AS 32/18 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2018:0125.L18AS32.18B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Rechtskraft: ja
Zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist der erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.(Rn.2)
An einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlt es dann, wenn eine Räumungsklage zwar erhoben wurde, aber seit deutlich mehr als einem Jahr nicht betrieben wird. Dies gilt erst erst recht, wenn dieser mangels schriftlicher Kündigungserklärung die Schlüssigkeit fehlt. In gleicher Weise gilt dies, wenn der Antragsteller mehr als vier Jahre lang keine Mietzahlungen geleistet hat, ohne dass dies zu weiteren Konsequenzen durch den Vermieter bisher geführt hat.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Neuruppin, 30. November 2017, S 29 AS 1760/17 ER, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1 Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat nach Eingang der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 24. Januar 2018 befinden konnte, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv mtl 500,- € für die Zeit ab 4. September 2017 gerichteten Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
2 Es fehlt nach Auffassung des Beschwerdegerichts bereits an einem Anordnungsgrund iS eines zur Vermeidung anders nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile unabweisbaren Regelungsbedürfnisses. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl BVerfGE 93, 1 <13 f>; 126, 1 <27 f>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl BVerfGE 35, 382 <402>). Diese Anforderungen gelten auch bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl Bundesverfassungsgericht
3 Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wertend zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen (vgl BVerfG aaO), wobei derartige Nachteile nicht nur in einer Wohnungs- bzw Obdachlosigkeit liegen. Zu berücksichtigen ist auch, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl BVerfG aaO).
4 Danach ist vorliegend ein wesentlicher Nachteil für die Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls derzeit nicht zu besorgen. Ungeachtet dessen, dass hier erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Antragstellerin im hier zu prüfenden Zeitraum ab 4. September 2017 überhaupt einer wirksamen und nicht dauernd gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt war und ist und damit „tatsächliche Aufwendungen“ iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine Unterkunft hat (vgl dazu Bundessozialgericht
5 Ob die Antragstellerin letztlich überhaupt einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
7 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war auch unter Berücksichtigung dessen, dass höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen nicht streitgegenständlich waren, mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
8 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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