VG Berlin 28. Kammer, 2018-01-25, 28 L 872.17 A

28 L 872.17 AVerwaltungsgericht / Chamber 2825.01.2018

Regest

1. Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7) 2. Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 28. Kammer — 28 L 872.17 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-25

Aktenzeichen: 28 L 872.17 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0125.VG28L872.17A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 38 AsylVfG 1992 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7)

  2. Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)

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