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28 L 872.17 A•VG Berlin 28. Kammer, 2018-01-25, 28 L 872.17 A
28 L 872.17 AVerwaltungsgericht / Chamber 2825.01.2018
1. Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7) 2. Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 28 L 872.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0125.VG28L872.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 38 AsylVfG 1992 ... mehr
Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7)
Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)
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