Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 95. Senat, 2018-01-17, OVG 95 A 1.14

OVG 95 A 1.14Verwaltungsgericht / Division 9517.01.2018

Regest

Hat ein Richter in erster Instanz an den später zur Entscheidung des Rechtsstreits führenden Beweisbeschlüssen des Verwaltungsgerichts mitgewirkt, ist er nach seiner Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO betreffend dasselbe Verfahren ausgeschlossen.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 95. Senat — OVG 95 A 1.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-17

Aktenzeichen: OVG 95 A 1.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0117.95A1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Orientierungssatz

Hat ein Richter in erster Instanz an den später zur Entscheidung des Rechtsstreits führenden Beweisbeschlüssen des Verwaltungsgerichts mitgewirkt, ist er nach seiner Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO betreffend dasselbe Verfahren ausgeschlossen.(Rn.5)

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