Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2018-01-10, OVG 4 L 32.17

OVG 4 L 32.17Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.01.2018

Regest

Der Streitwert in Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 L 32.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-10

Aktenzeichen: OVG 4 L 32.17

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0110.4L32.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Streitwert in Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern.(Rn.2)

Orientierungssatz

Streitwertpraxis des Senats entgegen Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.(Rn.2)

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