VG Berlin 4. Kammer, 2017-12-13, 4 K 376.16

4 K 376.16Verwaltungsgericht / 4. Kammer13.12.2017

Regest

1. Mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden.(Rn.29) 2. Ob dieser Anspruch besteht, ist nicht gegenüber der Bundesregierung, sondern gegenüber der Deutschen Post AG zu klären.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 376.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-13

Aktenzeichen: 4 K 376.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:1213.VG4K376.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43 Abs 1 S 1 PostG, § 54 PostG, § 43 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 43 Abs 1 Alt 2 VwGO, § 43 Abs 1 Halbs 2 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden.(Rn.29)

  2. Ob dieser Anspruch besteht, ist nicht gegenüber der Bundesregierung, sondern gegenüber der Deutschen Post AG zu klären.(Rn.29)

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