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OVG 2 S 48.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2018-01-09, OVG 2 S 48.17
OVG 2 S 48.17Verwaltungsgericht / 2. Abteilung09.01.2018
1. Der bauplanungsrechtliche Doppelhausbegriff ist auf andere Ziele ausgerichtet als eine bauordnungsrechtliche Gestaltungspflege.(Rn.9) 2. Dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kommt nur dann eine drittschützende Wirkung zu, wenn zugleich das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.(Rn.17) 3. Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.(Rn.18) 4. § 6 Abs. 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) ist nicht nachbarschützend, wenn es lediglich um eine grundstücksinterne Abstandsflächenüberdeckung geht.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: OVG 2 S 48.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0109.2S48.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BE, § 6 Abs 3 BauO BE, § 6 Abs 11 BauO BE ... mehr
Der bauplanungsrechtliche Doppelhausbegriff ist auf andere Ziele ausgerichtet als eine bauordnungsrechtliche Gestaltungspflege.(Rn.9)
Dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kommt nur dann eine drittschützende Wirkung zu, wenn zugleich das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.(Rn.17)
Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.(Rn.18)
§ 6 Abs. 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) ist nicht nachbarschützend, wenn es lediglich um eine grundstücksinterne Abstandsflächenüberdeckung geht.(Rn.21)
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