Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2017-12-18, OVG 6 B 3.17

OVG 6 B 3.17Verwaltungsgericht / 6. Abteilung18.12.2017

Regest

Zur Frage des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV durch Überlassung einer Kletterhalle im Rahmen der Sportförderung zu einem erheblich unter dem Marktüblichen liegenden Mietzins an den Deutschen Alpenverein.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 B 3.17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-18

Aktenzeichen: OVG 6 B 3.17

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1218.6B3.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 59 Abs 1 VwVfG, § 134 BGB, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV durch Überlassung einer Kletterhalle im Rahmen der Sportförderung zu einem erheblich unter dem Marktüblichen liegenden Mietzins an den Deutschen Alpenverein.(Rn.23)

Orientierungssatz

  1. Die Sektion Berlin, die übrigen Sektionen des Deutschen Alpenvereins und deren Dachverband sind als eine wirtschaftliche Einheit, also als ein einziges Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts anzusehen sind.(Rn.25)

  2. Bei der gewährten Mietpreisvergünstigung handelt es sich um eine staatlich gewährte Begünstigung.(Rn.28)

  3. Die Deutschen Alpenverein (DAV) - Gruppe stellt ein Unternehmen im Sinne des AEUV Art 107 Abs 1 dar.(Rn.30)

  4. Durch die der DAV-Gruppe gewährten Begünstigungen droht eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des AEUV Art 107 Abs 1.(Rn.51)

  5. Die Begünstigung droht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.(Rn.54)

  6. Die der DAV-Gruppe insgesamt wie die nur der Sektion Berlin gewährten Zuwendungen für den Betrieb von Kletterhallen erfüllen das Merkmal der Selektivität, denn es handelt sich um Vergünstigungen, die nicht allen Kletterhallenanbietern gewährt werden, sondern nur solchen Betreibern, die als Sportvereine organisiert sind.(Rn.57)

  7. Folge des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des AEUV Art 108 Abs 3 S 3 ist die Teilnichtigkeit des Mietvertrags.(Rn.58)

  8. Zum Vorliegen einer Beihilfe vergleiche auch OVG Berlin-Brandenburg vom 18.02.2015 - OVG 6 B 24.14 und BVerwG vom 26.10.2016 - 10 C 3/15.

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