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OVG 4 E 16.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2017-12-22, OVG 4 E 16.17
OVG 4 E 16.17Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.12.2017
Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, der auf Vorschlag der Verwaltung berufen worden ist, während der Amtszeit eine Funktion auf der anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft der Personalvertretung (als Repräsentationsorgan der Beschäftigten) und des Dienststellenleiters (als Repräsentanten des Dienstherrn).(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2017-12-22
Aktenzeichen: OVG 4 E 16.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1222.OVG4E16.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 84 Abs 2 S 4 BPersVG, § 21 Abs 5 ArbGG
Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, der auf Vorschlag der Verwaltung berufen worden ist, während der Amtszeit eine Funktion auf der anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft der Personalvertretung (als Repräsentationsorgan der Beschäftigten) und des Dienststellenleiters (als Repräsentanten des Dienstherrn).(Rn.3)
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