Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2017-12-22, OVG 4 E 16.17

OVG 4 E 16.17Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.12.2017

Regest

Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, der auf Vorschlag der Verwaltung berufen worden ist, während der Amtszeit eine Funktion auf der anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft der Personalvertretung (als Repräsentationsorgan der Beschäftigten) und des Dienststellenleiters (als Repräsentanten des Dienstherrn).(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 E 16.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-22

Aktenzeichen: OVG 4 E 16.17

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1222.OVG4E16.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 84 Abs 2 S 4 BPersVG, § 21 Abs 5 ArbGG

Leitsatz

Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, der auf Vorschlag der Verwaltung berufen worden ist, während der Amtszeit eine Funktion auf der anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft der Personalvertretung (als Repräsentationsorgan der Beschäftigten) und des Dienststellenleiters (als Repräsentanten des Dienstherrn).(Rn.3)

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