KG Berlin 26. Zivilsenat, 2017-11-08, 26 U 109/16

26 U 109/16Obergericht / Civil Chamber 2608.11.2017

Regest

Zum Widerruf eines Darlehensvertrages, zu dessen Rechtsfolgen, zum Streitwert und zur Kostenquotierung; zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO in diesen Fällen.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 26. Zivilsenat — 26 U 109/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-08

Aktenzeichen: 26 U 109/16

ECLI: ECLI:DE:KG:2017:1108.26U109.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO, § 307 ZPO, § 355 BGB vom 02.12.2004, § 495 BGB vom 23.07.2002

Leitsatz

Zum Widerruf eines Darlehensvertrages, zu dessen Rechtsfolgen, zum Streitwert und zur Kostenquotierung; zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO in diesen Fällen.(Rn.15)

Orientierungssatz

  1. Der Klageantrag,

festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Darlehensnummern ... und ... durch den klägerseits mit Schreiben vom ... gegenüber der Beklagten erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden,

erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO (entgegen OLG Karlsruhe, 16. Mai 2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30 ff. i.V.m. Rdnr. 5 ff. und 13). Denn die “Beendigung des Darlehensvertrages” ist ein Rechtsverhältnis und die Entscheidung hierüber ist für die Entscheidung über den Hilfswiderklageantrag (Zahlung des Abrechnungssaldos für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge) vorgreiflich.(Rn.15)

  1. Der Wert eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages entspricht der Summe aller Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers bis zum Zeitpunkt des Widerrufes; diesbezügliche Nutzungswertersatzansprüche bleiben außer Betracht. Dabei ist unerheblich, ob eine der Parteien die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche, die sich im Rahmen der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens ergeben, erklärt hat und ob deshalb der Darlehensnehmer gar keinen Zahlunganspruch gegen die Darlehensgeberin in (voller) Höhe seiner Zins- und Tilgungsleistungen hat.(Rn.80)

  2. Im Falle des Zusammentreffens eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages mit einem auf negative Feststellung gerichteten Antrag, nicht mehr als einen bestimmten Abrechnungssaldo zu schulden, ist allein der Wert des zuerst genannten Antrages streitwertbestimmend und nicht umgekehrt alleine der Wert des als zweites genannten Antrages.(Rn.84)

  3. Ausgangspunkt bei der Wertfestsetzung des Zahlungsantrages (Zahlung des Abrechnungssaldos nach wirksamem Widerruf) ist gemäß § 3 ZPO die Höhe des im ursprünglichen Antrag genannten Zahlbetrages. Dieser Betrag ist nicht um denjenigen Betrag zu kürzen, den die Darlehensnehmer als den von ihnen an die Bank zu zahlenden Abrechnungssaldo zumindest konkludent eingeräumt haben, wenn ein Teilanerkenntnis gemäß § 307 ZPO nicht erfolgt ist.(Rn.90)

  4. Der Wert der beiden Anträge ist nicht wirtschaftlich (teilweise) identisch. So ist wertbildender Gegenstand des Klageantrages (Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers) dasjenige, was die Darlehensnehmer im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses verlangen können, während wertbildender Gegenstand des Hilfswiderklageantrages (Zahlung des Abrechnungssaldos nach wirksamem Widerruf) dasjenige ist, was die Bank im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses verlangen kann.(Rn.94)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 1. Juni 2016, 37 O 289/15 nachgehend KG Berlin 26. Zivilsenat, 8. November 2017, 26 U 109/16, Beschluss nachgehend BGH, 8. Oktober 2019, XI ZR 717/17, Urteil

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger und die Hilfsanschlussberufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 289/15 - geändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge, Nrn. ... und ..., in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden.

  2. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 167.047,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,99% p.a. aus 111.254,04 EUR ab dem 1.10.2017 sowie 4,30% p.a. aus 55.793,42 EUR ab dem 1.10.2017

zu zahlen.

Im übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Hilfsanschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - haben die Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird in Bezug auf die Frage, ob der Klageantrag zu 1. zulässig ist, zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Kläger haben ursprünglich - nach ihrem am 26.11.2014 erklärten Widerruf zweier Darlehensverträge, die sie mit der Beklagen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbes zum einen am 31.8./5.9.2007 in Höhe von nominal 187.500 EUR mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2043 bei einem Festzins von nominal 4,99% p.a. auf 15 Jahre (Anlage B1) und zum anderen am 4./11.12.2007 als sog. KfW-Darlehen in Höhe von nominal 75.000 EUR mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2037 bei einem Festzins von nominal 4,30% p.a. auf 10 Jahre (Anlage B2) geschlossen haben - die Feststellung begehrt, dass sich diese Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten (Klageantrag zu 1.) und dass die Beklagte nur noch die Zahlung eines bestimmten Abrechnungssaldos von ihnen verlangen könne (Klageantrag zu 2.). Mit ihrer Hilfswiderleistungsklage begehrt die Beklagte für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger als wirksam erachtet, Zahlung von den Klägern in Höhe des Abrechnungssaldos, wobei sie einen um ca. 55.000 EUR höheren Saldo annimmt als die Kläger. Die Kläger erfüllten ihre Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs und auch danach vertragsgemäß. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klageanträge gemäß § 256 ZPO zulässig sind, ob der Widerrufsmöglichkeit der Kläger § 242 BGB entgegenstehe und ob, für den Fall, dass keine Verwirkung eingetreten ist, wie der Abrechnungssaldo im Einzelnen zu berechnen sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

2 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.6.2016 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht an, die Geltendmachung des Widerrufs sei rechtsmissbräuchlich, weil der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Widerrufsrechts verfolgte Zweck der Schutz des Verbrauchers vor Übereilung sei, die Kläger jedoch mit ihrem Widerruf nicht vor irgendeiner übereilt getroffenen Vertragsentscheidung loskommen wollen, sondern von dem damals völlig überlegt vereinbarten Darlehenszinssatz, um auf diese Weise in den Genuss der heute marktüblichen, niedrigen Zinskonditionen von unter 2% zu kommen. Das Urteil ist den Klägern am 13.6.2016 zugestellt worden. Diese haben hiergegen am 24.6.2016 Berufung und am 20.7.2017 die Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht. Nachdem der Senat der Beklagten eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und später bis zum 18.11.2016 verlängert hat, hat die Beklagte an diesem Tag hilfsweise Anschlussberufung für den Fall eingelegt, dass die Kläger mit ihrer Berufung ganz oder teilweise Erfolg haben. Mit der Anschlussberufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzliche Hilfswiderklage weiter.

3 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2017 haben die Parteien den Klageantrag zu 2. - wegen der Erhebung der Hilfswiderklage - übereinstimmend für den Fall für erledigt erklärt, dass der Senat über die Hilfswiderklage in der Sache entscheiden wird; ferner haben sie den Hilfswiderklageantrag - wegen der weiter fortlaufenden Zahlungen der Kläger an die Beklagte - nach Beginn der mündlichen Verhandlung übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

4 Zuletzt beantragen die Berufungskläger - unter Maßgabe der o.g. Hilfserledigterklärung -,

5 (1.) festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Darlehensnummern ... und ... durch den klägerseits mit Schreiben vom 26.11.2014 gegenüber der Beklagten erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden;

6 (2.) festzustellen, dass die Beklagte von der Klagepartei per 1.7.2017 nach dem erklärten Widerruf gesamtschuldnerisch lediglich noch einen Betrag von 76.527,25 EUR bezüglich des Darlehens mit der Nummer ... und weitere 41.077,14 EUR bezüglich des Darlehens mit der Nummer ..., mithin insgesamt 117.604,39 EUR zur Zahlung fordern kann.

7 Die Berufungsbeklagte beantragt,

8 die Berufung zurückzuweisen

9 sowie - im Wege der o.g. Anschlussberufung - hilfsweise widerklagend für den o.g. Fall,

10 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 170.154,78 EUR zuzüglich Zinsen aus 111.863,49 EUR in Höhe von 4,99% p.a. ab dem 1.10.2017 sowie Zinsen aus 58.291,29 EUR in Höhe von 5,05% p.a. ab dem 1.10.2017 zu zahlen.

11 Die Berufungskläger beantragen,

12 die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

13 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

14 Die Berufung ist in ihrem zuletzt beantragten Umfang auch begründet. Dies ergibt sich Folgendem:

15 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig; insbesondere erfüllt er die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO (OLG Schleswig , v. 20.10.2016, 5 U 62/16, Rdnr. 16, 37 ff..; ebenso, aber im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: OLG Schleswig , v. 6.7.2017, 5 U 24/17, Rdnr. 33-35; offenbar dagegen, allerdings ohne Begründung: OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30 ff. i.V.m. Rdnr. 5 ff. und 13).

16 Denn die “Beendigung des Darlehensvertrages” ist ein Rechtsverhältnis (insofern zustimmend auch OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30) und die Entscheidung hierüber ist für die Entscheidung über den Klageantrag zu 2. sowie über die Hilfswiderklage vorgreiflich. Wegen der Vorgreiflichkeit auch in Bezug auf die Entscheidung über die Hilfswiderklage ist es unerheblich, dass der Klageantrag zu 2. infolge der diesbezüglichen Hauptsacheerledigterklärung der Parteien zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr rechtshängig war.

17 Auf die in der Rechtsprechung thematisierte Frage, ob auch eine Zulässigkeit nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist (wegen des Vorrangs der Leistungsklage grundsätzlich verneinend: BGH , v. 24.1.2017, XI ZR 183/15, Rdnr. 11; ausnahmsweise bejahend, wenn sich nach der Aufrechnungserklärung kein positiver Saldo für den Darlehensnehmer ergibt, den dieser durch Leistungsklage noch einklagen könnte: OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 27), kommt es daher vorliegend nicht an.

18 Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet.

19 Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)

20 Den Klägern steht gemäß § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu und die gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, § 355 Abs. 1 Satz 2 a.F. (Stand 1.1.2002) geltende Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch die Kläger noch nicht abgelaufen.

21 Letzteres ergibt sich aus Folgendem:

aa)

22 Die Widerrufsfrist hatte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht zu laufen begonnen.

23 Denn die Belehrung der Kläger über ihr Widerrufsrecht war gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 a.F. (Stand: 8.12.2004) nicht ordnungsgemäß. Die von der Beklagten als Anlage zu den jeweiligen Darlehensangeboten erteilten Belehrungen (Anlage B1 und B2) genügten nämlich jedenfalls insofern nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. als sie in Satz 2 mit dem Wort “frühestens” eine jeweils irreführende Information über den Beginn der Widerrufsfrist enthält (vgl. BGH , Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 34 zit. nach Juris).

bb)

24 Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsvermutung des § 14 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 BGB-InfoVO berufen (zur weiteren Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO trotz der Rechtswidrigkeit der in der BGB-InfoVO enthaltenen Musterwiderrufsbelehrung vgl. BGH , Urt. v. 15.8.2012, VIII ZR 378/11, Rdnr. 11 zit. nach Juris).

25 Denn die tatsächlich erteilten Widerrufsbelehrungen weichen erheblich von der damals maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung ab. Insofern ist zwar für die vorliegende Widerrufsbelehrung das in der Zeit vom 8.12.2004 bis 31.3.2008 geltende Muster maßgeblich, welches das von den Klägern beanstandete Wort “frühestens” gerade enthielt. Allerdings weicht die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung in anderer Hinsicht erheblich von dem Muster ab, was der Senat jedenfalls von Amts wegen berücksichtigen muss, weil es sich insofern um schlichte Rechtsanwendung handelt:

(1.)

26 So fehlt zum einen die Zwischenüberschrift “Widerrufsrecht”.

27 Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt “Finanzierte Geschäfte” festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

(2.)

28 Zum anderen fehlt im Abschnitt “Finanzierte Geschäfte” der erteilen Widerrufsbelehrung der gesamte insofern vom Muster vorgesehene, letzte Absatz (“Wird mit diesem Darlehensvertrag … sondern auch an uns halten.”).

29 Dies ist ebenfalls als erheblich anzusehen (ebenso KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 46). Denn zwar erscheint zweifelhaft, ob dieser Absatz für Fälle kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte inhaltlich passt, nachdem in dem Absatz ganz überwiegend Fragen kreditfinanzierter Geschäfte über bewegliche Sachen angesprochen werden. Allerdings ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH , Urt. v. 28.6.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 39 zit. nach Juris), wonach für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion allein entscheidend ist, dass das Muster keiner erheblichen Bearbeitung durch den Verwender unterworfen wurde, ohne Belang (ebenso KG , 24. Zivilsenat, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; Rdnr. 46 zit. nach Juris). Auch ist aus dem Einleitungssatz des 3. Absatzes des 9. Gestaltungshinweises der bis zum 31.3.2008 geltenden Musterwiderrufsbelehrung, wonach bei kreditfinanzierten Grundstücksgeschäften “Satz 2 der vorstehenden Hinweise” in bestimmter Weise modifiziert wird, im Umkehrschluss zu folgern, dass der Verordnungsgeber die - hier in Rede stehenden - Sätze 4 ff. gerade nicht modifizierten wollte.

(3.)

30 Ferner weicht die im letzten Satz des Abschnittes “Widerrufsfolgen” von der Beklagten verwendete Formulierung “Widerrufsbelehrung” von der im Muster vorgegebenen Formulierung “Widerrufserklärung” ab.

31 Auch diese Abweichung ist erheblich. Denn sie führt zur Unverständlichkeit des genannten Satzes, die auch nicht durch eine sich dem Leser der Belehrung als offensichtlich aufdrängende Auslegung korrigieren lässt. Unerheblich ist demgegenüber der Einwand der Beklagten, es handele sich um einen unbeabsichtigten Schreibfehler. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nichtanwendung des in Rede stehenden § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO knüpft nicht an ein Verschulden der Bank an.

(4.)

32 Auf die Erheblichkeit der übrigen Abweichung (“Der Lauf der Frist” vs. “Die Frist”; “Frist” vs. “Widerrufsfrist”; “empfangene Leistung” vs. “empfangenen Leistungen”) kommt es daher nicht mehr an.

b)

33 Der Ausübung des Widerrufsrechts steht kein Einwand gemäß § 242 BGB entgegen.

aa)

34 So ist insbesondere die o.g. Argumentation des Landgerichts zum Rechtsmissbrauch mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen.

35 Denn der Bundesgerichtshof hat die Widerrufsmöglichkeit nun schon in einer Vielzahl an Entscheidungen auch ohne irgendwelche Anhaltspunkte für Übereilung und im Prinzip sogar unbefristet gewährt. Der Senat - der durchaus Sympathie für die Argumentation des Landgerichts hat - sieht sich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gehalten, der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu folgen.

bb)

36 Im Übrigen ist das Widerrufsrecht auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt - was von der Beklagten in zweiter Instanz allerdings auch nicht mehr geltend gemacht wird.

37 Denn keine der in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Sonderkonstellationen (etwa Widerruf 10 Jahre nach Vertragsschluss: vgl. Senat , Urt. v. 26.4.2017, 26 U 103/14; Nachbelehrung; vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung o.ä.) ist vorliegend gegeben.

III.

38 Die Hilfsanschlussberufung, deren Bedingung innerprozessualer Natur war und nach den obigen Ausführungen zu II. eingetreten ist, ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§ 524 ZPO).

39 Die Anschlussberufung ist auch weitgehend begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:

40 Die Hilfswiderklage, deren Bedingung innerprozessualer Natur war und nach den obigen Ausführungen zu II. eingetreten ist, ist zulässig.

41 Die Hilfswiderklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

42 Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)

43 Bei der Rückabwicklung der - wie unter Ziffer II. dargelegt - wirksam widerrufenen Darlehensverträge sind folgende Grundsätze zu beachten:

aa)

44 Die Darlehensgeberin kann verlangen:

45 aaa) Rückzahlung der vollständigen Darlehensvaluta gemäß §§ 346 Abs. 1 Fall 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB;

46 bbb) Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB.

47 Die Höhe des Nutzungswertersatzanspruches berechnet sich wie folgt:

48 (1) aus dem nominalen Vertragszins (nicht etwa dem anfänglichen effektiven Jahreszins), wenn nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zum Zeitpunkt einer später vereinbarten Zinsanpassung übliche Marktzins niedriger als die Vertragszinsen war, wobei die Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Bundesbank nur dann behilflich ist, wenn der Vertragszins um mehr als +/- 1 Prozentpunkt von dem maßgeblichen Wert der Zinsstatistik abweicht (vgl. OLG Brandenburg , v. 9.8.2017, 4 U 112/16, Rdnr. 79; OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 44 und LS2; ebenso zu einem Schadensersatzfall: BGH , v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, Rdnr. 15 ff.);

49 (2) vom Zeitpunkt der Überlassung der Darlehensvaluta;

50 (3) bis zum Zeitpunkt des Widerrufs (wegen der Rückwirkung der Aufrechnung gemäß § 389 BGB); dabei ist mit dem sog. bürgerlichen Jahr von 365 Tagen pro Jahr zu rechnen, nicht aber mit dem ggf. im Darlehensvertrag vereinbart sog. Bankjahr von nur 360 Tagen pro Jahr, da der Anspruch aus § 346 BGB den Vorschriften des Darlehensvertrages im Grundsatz nicht unterliegt.

51 (4) bezogen auf die fortlaufend um die Tilgungsanteile der Annuitäten des Darlehensnehmers reduzierte Darlehensvaluta (so erstmals BGH , Beschl. v. 22.9.2015, XI ZR 116/15, Rdnr. 7 “Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta”). Zwar erscheint diese Auffassung des Bundesgerichtshofs , die in dem genannten Nichtzulassungsbeschluss nicht näher begründet und - wohl unzutreffend - als “höchstrichterlich geklärt” bezeichnet wurde, in der Sache zweifelhaft. Denn sie hat zur Folge, dass dem Darlehensnehmer hinsichtlich des Tilgungsanteiles seiner Zahlungen wirtschaftlich ein doppelter Nutzungswertersatz gewährt wird, nämlich zum einen durch die anteilig ersparten Vertragszinsen auf die Darlehensvaluta und zum anderen durch den Nutzungswertersatz in Bezug auf die Zahlungen des Darlehensnehmers gemäß unten b.bb., was unbillig und vom Sinn des § 346 Abs. 2 BGB nicht gedeckt sein dürfte (ebenso OLG Stuttgart , Urt. v. 24.11.2015, 6 U 140/14, Rdnr. 85; Hölldampf/Suchowerskyj , WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Jedoch hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung später in Kenntnis der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie der kritischen Stimme im Schrifttum wiederholt, wenngleich wiederum ohne Begründung (BGH , Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 18; mittelbar auch BGH , Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 52-54 und 56), so dass sich der Senat gehalten sieht, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

52 ccc) Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB.

53 Die Höhe des Nutzungswertersatzanspruches berechnet sich wie folgt:

54 (1) aus dem nominalen Vertragszins, wenn nicht die unter bbb. [1] genannte Ausnahme vorliegt (vgl. BGH , Beschl. v. 12.9.2017, XI ZR 365/16, Rdnr. 4 i.V.m. 6, 10 und 12 zit. nach Juris);

55 (2) vom Zeitpunkt des Widerrufs (wegen der Rückwirkung der Aufrechnung gemäß § 389 BGB);

56 (3) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, wobei wiederum mit 365 Tagen pro Jahr zu rechnen ist (s.o., zu Ziffer bbb.[3.]). Da der Empfänger eines rechtswirksamen Widerrufs weder verpflichtet ist noch gemäß § 242 BGB die Obliegenheit hat zu erklären, dass er den Widerruf akzeptiere, ergibt sich aus einem vorprozessualen, den Widerruf bekämpfenden Verhalten der Darlehensgeberin kein Einwand des Darlehensnehmers gegen deren Nutzungsentschädigungsanspruch nach Widerruf. Hierfür spricht u.a., dass es keineswegs fernliegend oder unvertretbar ist, eine Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufsrechts in den Fällen der vorliegenden Art anzunehmen, wie auch die Entwicklung des Meinungsstandes in der Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt. Daher kann sich allenfalls dann, wenn der Darlehensnehmer die Darlehensgeberin in Annahmeverzug mit der Rücknahme der Darlehensvaluta setzt, ein Einwand - etwa aus § 242 BGB - gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch der Darlehensgeberin in Bezug auf die Darlehensvaluta nach Widerruf ergeben;

57 (4) bezogen auf den Saldo, der der Darlehensgeberin nach Aufrechnung mit den Gegenansprüchen des Darlehensnehmers - sollte die Aufrechnung erklärt worden sein - als Anspruch verbleibt.

58 ddd) Keinen Anspruch hat die Darlehensgeberin hingegen wegen der etwaigen Steuern (Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer o.ä.), die der Darlehensnehmer in Bezug auf Nutzungsentschädigungsansprüche, welche ihm gegenüber der Darlehensgeberin zustehen (s.u.), zu zahlen hat und die die Darlehensgeberin für ihn an den Fiskus abführen müsste, es sei denn, die Darlehensgeberin hat tatsächlich derartige Zahlungen für den Darlehensnehmer an den Fiskus erbracht (vgl. BGH , v. 25.4.2017, XI ZR 108/16, Rdnr. 24 f.; BGH , v. 25.4.2017, XI ZR 573/15, Rdnr. 39 ff.).

bb)

59 Der Darlehensnehmer kann verlangen:

60 aaa) Rückzahlung seiner vollständigen Zins- und Tilgungsleistungen an die Darlehensgeberin gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB.

61 bbb) Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB. Das soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn es sich um ein sog. KfW-Darlehen handelt, weil in diesen Fällen die Darlehensgeberin eine bloße Durchleitungsfunktion zwischen dem Darlehensnehmer und der KfW wahrnehme, weshalb die Darlehensgeberin selbst keine Nutzungen ziehe (BGH , Urt. v. 25.4.2017, XI ZR 573/15, Rdnr. 24, wobei sich der BGH weder mit der Frage auseinandersetzt, ob die Zwischenschaltung der Darlehensgeberin auch zur Folge hat, dass die von der KfW gezogenen Nutzungen dort endgültig verbleiben können, ohne dass sie - über die Darlehensgeberin - an den Darlehensnehmer weiterzuleiten sind, noch mit der Frage auseinandersetzt, ob der Darlehensgeberin nicht ebenfalls der Nutzungsentschädigungsanspruch zu versagen ist, wenn sie lediglich als durchleitende Stelle der Darlehensvaluta auftritt und die hinter ihr stehende KfW im Verhältnis zum Darlehensnehmer außer Betracht zu bleiben hat). Unerheblich für die vom Bundesgerichtshof angestellte, o.g. Erwägung ist allerdings, ob die Darlehensgeberin - möglicherweise - einen gewissen Anteil an den Zins- und Tilgungsleistungen, die sie vom Darlehensnehmer erhielt, auf Grund einer Abrede zwischen ihr und der KfW, nicht an die KfW weitergeleitet hat, weil sie sie als Vergütung für ihrer Mittlerdienst einbehalten durfte. Denn der von der Darlehensgeberin einbehaltene Anteil wäre der Sache nach nicht vom Darlehensnehmer an die Darlehensgeberin geleistet worden - wofür die Darlehensgeberin dann Nutzungsentschädigung an den Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB zu zahlen hätte -, sondern wäre von der KfW an die Darlehensgeberin als Vergütung für ihre Mittlerdienste geleistet worden, wofür jedenfalls keine Nutzungsentschädigung an den Darlehensnehmer zu leisten ist. Zudem wäre die Vergütung auch gar nicht ohne weiteres von der Darlehensgeberin herauszugeben - an wen auch immer -, da das Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage die Vergütung geleistet wurde, nämlich die Abrede zwischen der Darlehensgeberin und der KfW, vom Widerruf des Darlehensvertrages zwischen Darlehensgeberin und Darlehensnehmer nicht ohne weiteres tangiert wird.

62 Die Höhe des Nutzungswertersatzanspruches berechnet sich wie folgt:

63 (1) aus Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn es sich um ein jedenfalls bis zum 10.6.2010 vereinbartes Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbes handelt (wegen § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10.6.2010 einerseits und § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung nach dem 10.6.2010 andererseits; vgl. BGH , v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 53 u. 58);

64 (2) bezogen auf die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers an die Darlehensgeberin;

65 (3) vom Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistung;

66 (4) bis zum Zeitpunkt des Widerrufs (wegen der Rückwirkung der Aufrechnung gemäß § 389 BGB), wobei wiederum mit 365 Tagen pro Jahr zu rechnen (s.o., zu Ziffer aa.bbb.[3.]).

67 ccc) Keinen Nutzungswertersatz kann der Darlehensnehmer verlangen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs, wenn - was in aller Regel der Fall ist - nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien kein Zahlungssaldo zu Gunsten des Darlehensnehmers verbleibt (vgl. OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 60).

b)

68 Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, ausgehend von den unstreitigen Zahlungsflüssen und Zahlungszeitpunkten, die in dem Anlagenkonvolut BB9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2.10.2017 dargestellt werden, folgendes Rechenwerk:

aa)

69 zum Darlehen Nr. ... in Höhe von 187.500,00 EUR

70 Hierzu siehe die am Ende dieses Abschnittes b) nachfolgende, querformatige Tabelle “16.109, 26 U 109/16, Darlehen Nr. ... in Höhe von 187.500,00 EUR Widerrufsfolgenberechnung”

71 Hiernach schulden die Kläger der Beklagten zum o.g. Darlehen derzeit 111.254,04 EUR.

bb)

72 zum Darlehen Nr. ... in Höhe von 75.000,00 EUR (KfW)

73 Hierzu siehe die am Ende dieses Abschnittes b) nachfolgende, querformatige Tabelle “16.109, 26 U 109/16, Darlehen Nr. ... in Höhe von 75.000,00 EUR (KfW) Widerrufsfolgenberechnung”

74 Hiernach schulden die Kläger der Beklagten zum o.g. Darlehen derzeit 55.793,42 EUR.

cc)

75 Insgesamt ergibt sich danach eine zuzuerkennende Gesamtforderung der Kläger in Höhe von 167.047,46 EUR (= 111.254,04 EUR + 55.793,42 EUR).

c)

76 Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

IV.

77 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO. Dabei hat sich der Senat von Folgendem leiten lassen:

78 Der Wert des Klageantrages zu 1. beträgt 138.127,56 EUR.

79 Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)

80 Der Wert eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Summe aller Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers bis zum Zeitpunkt des Widerrufes; diesbezügliche Nutzungswertersatzansprüche bleiben außer Betracht (BGH , Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15; BGH , Beschl. v. 12.01.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6). Diese Rechtsprechung mag man für zweifelhaft halten, weil sie zu Streitwerten führt, die weit über das - nach § 3 ZPO maßgebliche - wirtschaftliche Interesse der Klagepartei an dem Rechtsstreit hinausgeht, welches in aller Regel nur ein paar Darlehenzinsen beträgt, die sich die Klagepartei ersparen möchte. Die Rechtsprechung ist aber so gefestigt, dass ihr der Senat jedenfalls aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt.

b)

81 Nach dieser Rechtsprechung ist es - entgegen der Auffassung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 16.6.2016 - unerheblich, ob eine der Parteien die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche, die sich im Rahmen der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens ergeben, erklärt hat und ob deshalb der Darlehensnehmer gar keinen Zahlunganspruch gegen die Darlehensgeberin in (voller) Höhe seiner Zins- und Tilgungsleistungen hat.

82 Denn zum einen ist einer derartige Einschränkung den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht zu entnehmen. Zum anderen wird die Aufrechnung in fast sämtlichen Fällen des Darlehenswiderrufes - sinnvollerweise - erklärt und es wäre fernliegend, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung unausgesprochen nur auf den Sonderfall bezogen wissen will, dass die Aufrechnung ausnahmsweise nicht erklärt wurde. Vor allem aber ist der Umstand der Aufrechnung Gegenstand der Erwägung des Bundesgerichtshofes in der o.g. Entscheidung vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 (Rdnr. 16 zit nach Juris), so dass auch nicht argumentiert werden kann, der Bundesgerichtshof habe bei seinen Entscheidungen den Gesichtspunkt der Aufrechnung schlicht übersehen.

c)

83 Der von dem Landgericht im Beschluss vom 29.8.2016 vertretenen Ansicht, wonach der Klageantrag zu 1. als Zwischenfeststellungsklage keinen eigenen Wert habe, ist nicht zuzustimmen.

84 Denn zum einen geht der wirtschaftliche Wert eines Zwischenfeststellungsantrages in der Regel sogar über den Wert desjenigen Antrages, für den der Zwischenfeststellungsantrag vorgreiflich ist, hinaus (Zöller, ZPO, 2016, § 3 Rdnr. 16 “Zwischenfeststellungsklage”). Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle des Zusammentreffens eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages (hier Klageantrag zu 1.) mit einem auf negative Feststellung gerichteten Antrages, nicht mehr als einen bestimmten Abrechnungssaldo zu schulden (hier ehemaliger Klageantrag zu 2.), allein der Wert des zuerst genannten Antrages streitwertbestimmend und nicht aber umgekehrt alleine der Wert des als zweites genannten Antrages (BGH , Beschl. v. 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rdnr. 5 zit. nach Juris).

d)

85 Wegen der Berechnung der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger bis zum Zeitpunkt ihres Widerrufes wird auf die diesem Urteil beiliegenden beiden Tabellen verwiesen.

86 Der Wert des ehemaligen Klageantrages zu 2. hat gegenüber dem Klageantrag zu 1. keinen eigenständigen Wert.

87 Dies ist der unter Ziffer 1.c. bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH , Beschl. v. 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rdnr. 5 zit. nach Juris) zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag wiederum zweifelhaft erscheinen, weil das wirtschaftliche Interesse einer negativen Feststellungsklage - nach allgemeinen Regeln - darauf gerichtet ist, etwas nicht leisten zu müssen, was der Prozessgegner vorprozessual gefordert hat (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rdnr. 16 “Feststellungsklage”, m.w.N.), was aber denklogisch nicht die von dem Darlehensnehmer bis zum Widerruf bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sein können, und weil zumeist - wie auch vorliegend - im Rahmen des Streits über die richtige Höhe des Abrechnungssaldos (Klageantrages zu 2.) ganz andere Positionen im Streit stehen als die vom Darlehensnehmer erbrachten, in aller Regel gut dokumentierten und völlig unstreitigen Zins- und Tilgungsleistungen, die streitwertbildend für den Klageantrag zu 1. sind (s.o. Ziffer 1.a.). Gleichwohl folgt der Senat auch dieser Ansicht des Bundesgerichtshofes aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

88 Der Wert des Hilfswiderklageantrages beträgt 196.300,32 EUR.

89 Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)

90 Ausgangspunkt bei der Wertfestsetzung des hier in Rede stehenden Zahlungsantrages ist gemäß § 3 ZPO die Höhe des im ursprünglichen Antrag genannten Zahlbetrages, mithin 196.300,32 EUR.

b)

91 Dieser Betrag ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts im Beschluss vom 29.8.2016 - nicht um denjenigen Betrag zu kürzen, den die Kläger als den von ihnen an die Beklagte zu zahlenden Abrechnungssaldo im Rahmen ihres ehemaligen Klageantrages zu 2. zumindest konkludent eingeräumt haben.

92 Denn dies entspricht der - nicht weiter begründeten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH , Beschl. v. 19.1.2016, XI ZR 200/15, Rdnr. 4 vorletzter Satz, Rdnr. 7 und letzter Satz des Tenors, zit. nach Juris), für die sich anführen lässt, dass, solange die in Anspruch genommene Partei kein Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO ganz oder teilweise erklärt hat, die Klageforderung als solche in voller Höhe streitig anhängig bleibt und damit auch in voller Höhe streitwertbestimmend ist, selbst wenn über die der Klageforderung zu Grunde liegenden Tatsachen und Rechtsmeinungen kein Streit besteht.

c)

93 Der Wert des Hilfswiderklageantrages hat auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG im Hinblick auf den Wert des Klageantrages zu 1. außer Ansatz zu blieben (ebenso schon Senat , Beschl. v. 25.10.2017, 26 W 36/17).

94 Denn der Wert der beiden Anträge ist nicht wirtschaftlich (teilweise) identisch. So ist wertbildender Gegenstand des Klageantrages zu 1. (s.o. Ziffer 1.a.: Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers) dasjenige, was die Kläger im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses verlangen können, während wertbildender Gegenstand des Hilfswiderklageantrages dasjenige ist, was die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses verlangen kann. Überdies sind die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers vorliegend nicht einmal streitiger Rechnungsposten innerhalb des Rechenwerkes, das der Hilfswiderklageforderung zu Grunde liegt.

d)

95 Der Umstand, dass die Parteien nach Beginn der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 den Hilfswiderklageantrag der Beklagten teilweise für erledigt erklärt haben, wirkt sich hinsichtlich des Streitwertes und der Kostenquote nicht aus.

96 Denn bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits sämtliche gerichtlichen wie anwaltlichen Gebühren entstanden. Der Schriftsatz der Beklagten vom 2.10.2017 enthielt keine Erledigterklärung, die ggf. die Höhe der zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 entstandenen anwaltlichen Terminsgebühren vermindert hätte.

97 Von dem sich ergebenden Gesamtstreitwert von 334.427,88 EUR ist die Beklagte mit 138.127,56 EUR hinsichtlich des Klageantrages zu 1. und mit 3.107,32 EUR in Bezug auf den Hilfswiderklageantrag unterlegen, d.h. mit insgesamt 141.234,88 EUR bzw. 42% des Gesamtbetrages. Die Kläger sind mit 193.193,00 EUR in Bezug auf den Hilfswiderklageantrag unterlegen bzw. wären unmittelbar vor der Teilerledigung unterlegen, also mit 58% des Gesamtbetrages.

98 Zusammenfassend stellt der Senat fest, dass der - unter wirtschaftlichem Blickwinkel - sehr hohe Streitwert der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geschuldet ist, und dass die Kostenquote im Wesentlichen von dem Umstand geprägt ist, dass die Beklagte die Rechtswirksamkeit des - in der Sache kaum mehr bekämpften - Widerrufes (Klageantrag zu 1.) nicht außer Streit stellen wollte und dass die Kläger den von ihnen eingeräumten, erheblichen Abrechnungssaldo (Hilfswiderklageantrag) nicht gemäß § 307 ZPO anerkannt haben.

V.

99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI.

100 Die Revision war wegen der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Frage der Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. (s.o. Ziffer II.1.) gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Im Übrigen lag kein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.

101 Die Befugnis des Senat, die Revisionszulassung auf die Frage der Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. zu beschränken, ergibt sich im Hinblick darauf, dass der Senat über diese Frage auch hätte vorab durch ein gesondert rechtsmittelfähiges Zwischenurteil gemäß §§ 280 Abs. 2 Satz 1, 525 ZPO entscheiden können (vgl. BGH , Beschl. v. 17.04.2012, VI ZR 140/11, Rdnr. 3 zit. nach Juris; zustimmend Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 543 Rdnr. 19, m.w.N.).

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