Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2017-11-09, OVG 11 N 157.16

OVG 11 N 157.16Verwaltungsgericht / Division 1109.11.2017

Regest

1. Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7) 2. Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 N 157.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-09

Aktenzeichen: OVG 11 N 157.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.11N157.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 67 Abs 6 S 2 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7)

  2. Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)

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