VG Berlin 9. Kammer, 2017-11-01, 9 L 228.17

9 L 228.17Verwaltungsgericht / Chamber 901.11.2017

Regest

Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicherheit, die nach Ausreise aus der früheren DDR und nach Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung erfolgt, stellt keinen Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG dar.(Rn.39)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 9. Kammer — 9 L 228.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-01

Aktenzeichen: 9 L 228.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:1101.VG9L228.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 49 Abs 2 VwVfG, § 2 Abs 1 HHG, § 2 Abs 2 HHG, § 10 Abs 4 HHG

Orientierungssatz

Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicherheit, die nach Ausreise aus der früheren DDR und nach Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung erfolgt, stellt keinen Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG dar.(Rn.39)

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