Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2017-09-28, OVG 6 A 29.14

OVG 6 A 29.14Verwaltungsgericht / 6. Abteilung28.09.2017

Regest

1. Die Wahrscheinlichkeit, dass es durch einen unfallbedingten Flugzeugabsturz zu einer Beschädigung des Forschungsreaktors BER II oder der Landessammelstelle und infolgedessen zu einer relevanten Freisetzung von Radioaktivität in die Umgebung kommt, ist dem Bereich des tolerablen Restrisikos zuzuordnen.(Rn.28) 2. Die Nutzung der streitgegenständlichen Abflugverfahren (sog. Wannsee-Route) führt nicht zu einer Erhöhung des Risikos gezielter Anschläge aus der Luft auf die kerntechnischen Anlagen des Helmholtz-Zentrums.(Rn.54) 3. Bei den Klägern ist weder für die Tag- noch für die Nachtzeit zu erwarten, dass sie durch die angegriffenen Abflugverfahren unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt sein werden.(Rn.62) 4. Unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist die Festsetzung eines Flugverfahrens bereits dann nicht zu beanstanden, wenn dafür ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden und hinreichend sachlich begründet ist.(Rn.62) 5. Die Wannsee-Route führt dazu, dass in den Pegelbändern > 46 dB(A) am Tag weniger Menschen von Fluglärm betroffen sind als bei dem langen Verfahren um Potsdam und Werder (Havel).(Rn.62) 6. Auch der um 50 % kürzere Flugweg und damit eine niedrigere CO2-Belastung sprechen für die getroffene Alternativenauswahl.(Rn.69)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 A 29.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-28

Aktenzeichen: OVG 6 A 29.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0928.OVG6A29.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 VwGO, § 155 Abs 4 VwGO, § 27c Abs 1 LuftVG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Wahrscheinlichkeit, dass es durch einen unfallbedingten Flugzeugabsturz zu einer Beschädigung des Forschungsreaktors BER II oder der Landessammelstelle und infolgedessen zu einer relevanten Freisetzung von Radioaktivität in die Umgebung kommt, ist dem Bereich des tolerablen Restrisikos zuzuordnen.(Rn.28)

  2. Die Nutzung der streitgegenständlichen Abflugverfahren (sog. Wannsee-Route) führt nicht zu einer Erhöhung des Risikos gezielter Anschläge aus der Luft auf die kerntechnischen Anlagen des Helmholtz-Zentrums.(Rn.54)

  3. Bei den Klägern ist weder für die Tag- noch für die Nachtzeit zu erwarten, dass sie durch die angegriffenen Abflugverfahren unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt sein werden.(Rn.62)

  4. Unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist die Festsetzung eines Flugverfahrens bereits dann nicht zu beanstanden, wenn dafür ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden und hinreichend sachlich begründet ist.(Rn.62)

  5. Die Wannsee-Route führt dazu, dass in den Pegelbändern > 46 dB(A) am Tag weniger Menschen von Fluglärm betroffen sind als bei dem langen Verfahren um Potsdam und Werder (Havel).(Rn.62)

  6. Auch der um 50 % kürzere Flugweg und damit eine niedrigere CO2-Belastung sprechen für die getroffene Alternativenauswahl.(Rn.69)

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