Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 61/06

61/06Verfassungsgericht16.12.2008

Regest

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. Februar 2006, 57 S 59/05, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 61/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 61/06

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 9. Februar 2006, 57 S 59/05, Beschluss

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2008 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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