Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 129/05

129/05Verfassungsgericht16.12.2008

Regest

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 3. August 2005, 18 WF 107/05, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 19. April 2005, 12 F 5167/04, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 9. Juni 2005, 12 F 5167/04, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 129/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 129/05

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 3. August 2005, 18 WF 107/05, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 19. April 2005, 12 F 5167/04, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 9. Juni 2005, 12 F 5167/04, Beschluss

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2008 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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