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129/05•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 129/05
129/05Verfassungsgericht16.12.2008
Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 3. August 2005, 18 WF 107/05, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 19. April 2005, 12 F 5167/04, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 9. Juni 2005, 12 F 5167/04, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 129/05
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 3. August 2005, 18 WF 107/05, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 19. April 2005, 12 F 5167/04, Beschluss vorgehend AG Pankow-Weißensee, 9. Juni 2005, 12 F 5167/04, Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2008 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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