Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2017-09-28, OVG 11 B 16.16

OVG 11 B 16.16Verwaltungsgericht / Division 1128.09.2017

Regest

1. Das Spracherfordernis des § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG steht in Übereinstimmung mit der die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.(Rn.32) 2. Für den Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenz ist die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats einer akkreditierten Stelle eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung; entscheidend ist, dass die entsprechenden Kenntnisse tatsächlich vorliegen.(Rn.38) 3. Eine positive Integrationsprognose setzt regelmäßig wenigstens Grundkenntnisse der deutschen Sprache voraus.(Rn.49) 4. Eine besondere Härte setzt voraus, dass das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.(Rn.58) 5. Die Einführung des Spracherfordernisses in § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt sich im konkreten Fall als „neue Beschränkung“ i.S.d Art. 13 ARB 1/80 dar, die sich jedoch im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als gerechtfertigt erweist.(Rn.86) (Rn.87)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 B 16.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-28

Aktenzeichen: OVG 11 B 16.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0928.11B16.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 32 Abs 2 S 2 Alt 1 AufenthG, § 32 Abs 2 S 2 Alt 2 AufenthG, § 32 Abs 4 AufenthG, § 104 Abs 3 AufenthG, § 20 Abs 4 Nr 2 AuslG 1990 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das Spracherfordernis des § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG steht in Übereinstimmung mit der die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.(Rn.32)

  2. Für den Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenz ist die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats einer akkreditierten Stelle eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung; entscheidend ist, dass die entsprechenden Kenntnisse tatsächlich vorliegen.(Rn.38)

  3. Eine positive Integrationsprognose setzt regelmäßig wenigstens Grundkenntnisse der deutschen Sprache voraus.(Rn.49)

  4. Eine besondere Härte setzt voraus, dass das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.(Rn.58)

  5. Die Einführung des Spracherfordernisses in § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellt sich im konkreten Fall als „neue Beschränkung“ i.S.d Art. 13 ARB 1/80 dar, die sich jedoch im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als gerechtfertigt erweist.(Rn.86) (Rn.87)

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