Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 157/08

157/08Verfassungsgericht16.12.2008

Regest

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 15. Oktober 2008, VG 26 A 209.08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 157/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 157/08

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 15. Oktober 2008, VG 26 A 209.08, Beschluss

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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