Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 135/08

135/08Verfassungsgericht16.12.2008

Regest

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 7. August 2008, 2 Ws 400/08, Beschluss vorgehend KG Berlin, 15. August 2008, 4 Ws 73/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 135/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 135/08

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 7. August 2008, 2 Ws 400/08, Beschluss vorgehend KG Berlin, 15. August 2008, 4 Ws 73/08, Beschluss

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den mit Schreiben des Gerichts vom 24. November 2008 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 52 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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