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155/08, 155 A/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 155/08, 155 A/08
155/08, 155 A/08Verfassungsgericht16.12.2008
Mit Schreiben des VerfGH sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) zu verwerfen. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 155/08, 155 A/08
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Mit Schreiben des VerfGH sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) zu verwerfen. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 11. Juli 2008, 65 S 135/08, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 2. April 2008, 203 C 219/07, Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein sie zur Räumung ihrer Mietwohnung und Auskunftserteilung gegenüber dem Vermieter verurteilendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (hier: Auskunftserteilung) und den ihre Berufung gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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