Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 154/08, 154 A/08

154/08, 154 A/08Verfassungsgericht16.12.2008

Regest

Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 154/08, 154 A/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 154/08, 154 A/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2)

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Behandlung durch die Berliner Justiz im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren seiner verstorbenen Eltern und einer strafrechtlichen Verurteilung.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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