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75/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 75/08
75/08Verfassungsgericht16.12.2008
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 16. April 2008, L 21 B 1394/07 R PKH
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 75/08
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 16. April 2008, L 21 B 1394/07 R PKH
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen.
3 Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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