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28 L 628.17•VG Berlin 28. Kammer, 2017-10-11, 28 L 628.17
28 L 628.17Verwaltungsgericht / Chamber 2811.10.2017
1. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit eine Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet.(Rn.25) 2. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.(Rn.31) 3. Dass ein Beamter, der die entsprechenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sich das erforderliche tiefe Verständnis des Zusammenwirkens der verschiedenen Rechtsvorschriften nicht verschaffen könnte, ist nicht ersichtlich.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2017-10-11
Aktenzeichen: 28 L 628.17
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:1011.VG28L628.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit eine Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet.(Rn.25)
Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.(Rn.31)
Dass ein Beamter, der die entsprechenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sich das erforderliche tiefe Verständnis des Zusammenwirkens der verschiedenen Rechtsvorschriften nicht verschaffen könnte, ist nicht ersichtlich.(Rn.41)
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