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28 L 374.17•VG Berlin 28. Kammer, 2017-10-12, 28 L 374.17
28 L 374.17Verwaltungsgericht / Chamber 2812.10.2017
In einem Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg (hier: vom mittleren in der gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst) ist es zwar zulässig, nicht in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und deren abschließendes Gesamturteil abzustellen. Der Dienstherr darf seine Entscheidung aber nicht maßgeblich auf Momentaufnahmen wie schriftliche Tests und strukturierte Interviews stützen. Vielmehr muss er Erkenntnisse heranziehen, die schon wegen ihres Zeitraums, auf den sie sich beziehen, hinreichend belastbar für eine Eignungsprognose für die höhere Laufbahn sind. Welcher Erkenntnisse er sich dabei dient, unterliegt seiner gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsermächtigung.(Rn.17) (Rn.20) (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2017-10-12
Aktenzeichen: 28 L 374.17
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:1012.VG28L374.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 14 Abs 1 LbG BE, § 4 Abs 1 S 1 LbG BE, § 12 Abs 1 FeuerwLbV BE 2007, § 123 VwGO
In einem Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg (hier: vom mittleren in der gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst) ist es zwar zulässig, nicht in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und deren abschließendes Gesamturteil abzustellen. Der Dienstherr darf seine Entscheidung aber nicht maßgeblich auf Momentaufnahmen wie schriftliche Tests und strukturierte Interviews stützen. Vielmehr muss er Erkenntnisse heranziehen, die schon wegen ihres Zeitraums, auf den sie sich beziehen, hinreichend belastbar für eine Eignungsprognose für die höhere Laufbahn sind. Welcher Erkenntnisse er sich dabei dient, unterliegt seiner gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsermächtigung.(Rn.17) (Rn.20) (Rn.21)
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