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16 K 204.17 A•VG Berlin 16. Kammer, 2017-06-28, 16 K 204.17 A
16 K 204.17 AVerwaltungsgericht / Chamber 1628.06.2017
Wie die Kammer mit Urteilen vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A u.a. - entschieden hat, besteht für alleinstehende und leistungsfähige Männer grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht werden sichern können.(Rn.44) Eine solche Existenzsicherung ist auch für Familien mit Kindern nicht generell ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die erwachsenen Familienmitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Rücklagen eine Existenzgrundlage für die gesamte Familie erwirtschaften oder dies durch Unterstützung von dritter Seite, insbesondere von Familienangehörigen in Afghanistan oder im Ausland, möglich ist (im vorliegenden Einzelfall bejaht).(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2017-06-28
Aktenzeichen: 16 K 204.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:0628.VG16K204.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3c AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 4 Abs 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG ... mehr
Wie die Kammer mit Urteilen vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A u.a. - entschieden hat, besteht für alleinstehende und leistungsfähige Männer grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht werden sichern können.(Rn.44)
Eine solche Existenzsicherung ist auch für Familien mit Kindern nicht generell ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die erwachsenen Familienmitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Rücklagen eine Existenzgrundlage für die gesamte Familie erwirtschaften oder dies durch Unterstützung von dritter Seite, insbesondere von Familienangehörigen in Afghanistan oder im Ausland, möglich ist (im vorliegenden Einzelfall bejaht).(Rn.44)
Familie mit 3 Kinder (4 und knapp 2 Jahre sowie 5 Monate), Tadschiken, Sunniten, Minderheit der Ghezelbash, Kabul, Abweisung (Existenzgrundlage gesichert)
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