KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2017-08-23, 3 Ws (B) 214/17, 3 Ws (B) 214/17 - 162 Ss 76/17

3 Ws (B) 214/17, 3 Ws (B) 214/17 - 162 Ss 76/17Obergericht23.08.2017

Regest

1. Die Verfahrensrüge muss die Nichterteilung des letzten Wortes "darlegen". 2. Eine Verfahrensrüge, die sich auf die bloße Beanstandung beschränkt, dem Beschwerdeführer sei das letzte Wort nicht gewährt worden, genügt insbesondere dann nicht den Anforderungen, wenn das Protokoll nahelegt, dass der Betroffene zumindest tatsächlich (nicht zwingend im Rechtssinne) das letzte Wort hatte (hier: "Ich schließe mich an"). In diesem Fall drängt es sich besonders auf, dass die Rechtsbeschwerde dartun muss, welches tatsächliche Verfahrensgeschehen der letzten im Anschluss an den Schlussvortrag des Verteidigers protokollierten Äußerung des Betroffenen nachgefolgt ist und ihr die rechtliche Eigenschaft als letztes Wort nehmen konnte. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 2. März 2017, 294 OWi 587/16

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 Ws (B) 214/17, 3 Ws (B) 214/17 - 162 Ss 76/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-23

Aktenzeichen: 3 Ws (B) 214/17, 3 Ws (B) 214/17 - 162 Ss 76/17

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 258 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 71 Abs 1 OWiG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Verfahrensrüge muss die Nichterteilung des letzten Wortes "darlegen".

  2. Eine Verfahrensrüge, die sich auf die bloße Beanstandung beschränkt, dem Beschwerdeführer sei das letzte Wort nicht gewährt worden, genügt insbesondere dann nicht den Anforderungen, wenn das Protokoll nahelegt, dass der Betroffene zumindest tatsächlich (nicht zwingend im Rechtssinne) das letzte Wort hatte (hier: "Ich schließe mich an"). In diesem Fall drängt es sich besonders auf, dass die Rechtsbeschwerde dartun muss, welches tatsächliche Verfahrensgeschehen der letzten im Anschluss an den Schlussvortrag des Verteidigers protokollierten Äußerung des Betroffenen nachgefolgt ist und ihr die rechtliche Eigenschaft als letztes Wort nehmen konnte.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 2. März 2017, 294 OWi 587/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. März 2017 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. August 2017 lag vor, gab aber zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, dem Betroffenen sei das letzte Wort verweigert worden, ist unzulässig (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsbeschwerde hätte die der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgegangenen Verfahrenshandlungen schildern müssen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 letztes Wort 2). In diesem Sinne fordert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Nichterteilung des letzten Wortes "dargelegt" werden muss (vgl. BGHR aaO; BGHSt 21, 288; BGH, Beschluss vom 2. März 1977 - 3 StR 37/77 -; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 letztes Wort 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 258 Rn. 33; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 258 Rn. 34 [„Verfahrensgang muss dargestellt werden“]). Eine Rechtsbeschwerdebegründung, die sich – wie hier – auf die bloße und nicht durch eine Schilderung des tatsächlichen Verfahrensablaufs belegte Beanstandung beschränkt, dem Beschwerdeführer sei das letzte Wort nicht gewährt worden, genügt danach nicht den Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 letztes Wort 2). Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – aus der Rechtsbeschwerdeschrift und dem darin dargelegten und in Bezug genommenen Protokoll nichts anderes ergibt, als dass der Betroffene zumindest tatsächlich (nicht zwingend im Rechtssinne) das letzte Wort hatte. In diesem Fall drängt es sich besonders auf, dass die Rechtsbeschwerde dartun muss, welches tatsächliche Verfahrensgeschehen der letzten im Anschluss an den Schlussvortrag des Verteidigers protokollierten Äußerung des Betroffenen (hier: „Ich schließe mich an“) nachgefolgt ist und ihr die rechtliche Eigenschaft als letztes Wort nehmen konnte.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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