VG Berlin 12. Kammer, 2016-05-23, 12 L 167.16 V

12 L 167.16 VVerwaltungsgericht / Chamber 1223.05.2016

Regest

1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht, wenn der Drittausländer bereits über ein durch einen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Schengen ausgestelltes gültiges Visum verfügt und sich nicht länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten will. Für die Frage, ob auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen werden kann ist das Auswärtige Amt mangels Anknüpfung an eine aufenthaltsrechtliche Fragestellung auch im Hinblick auf eine etwaige Konzentrationswirkung grundsätzlich nicht zuständig.(Rn.14) 2. Die Verfahrensdauer in Visaverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die im Regelfall ein Jahr nicht übersteigt, überschreite grundsätzlich die Dauer des Üblichen und Zumutbaren nicht, weshalb eine die Vorwegnahme der Hauptsache im einem Eilverfahren grundsätzlich rechtsfertigende Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht anzunehmen ist. Eine Aussage dahingehend, dass sogenannte Vander-Elst-Visa grundsätzlich binnen 7 Tagen auszustellen sind, kann der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden.(Rn.16) 3. Ein zwischen Arbeitgebern abgeschlossener Werkvertrag, nach dem Arbeitnehmer aus Polen in einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen tätig werden sollen, unterfällt grundsätzlich nicht der Dienstleistungsfreiheit, wenn es sich bei dem Arbeitgeber in Deutschland um eine Niederlassung des ausländischen Unternehmens handelt.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 12. Kammer — 12 L 167.16 V — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-23

Aktenzeichen: 12 L 167.16 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0523.12L167.16V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, Art 21 SDÜREO, § 6 AufenthG, Art 56 AEUV, Art 49 AEUV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht, wenn der Drittausländer bereits über ein durch einen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Schengen ausgestelltes gültiges Visum verfügt und sich nicht länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten will. Für die Frage, ob auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen werden kann ist das Auswärtige Amt mangels Anknüpfung an eine aufenthaltsrechtliche Fragestellung auch im Hinblick auf eine etwaige Konzentrationswirkung grundsätzlich nicht zuständig.(Rn.14)

  2. Die Verfahrensdauer in Visaverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die im Regelfall ein Jahr nicht übersteigt, überschreite grundsätzlich die Dauer des Üblichen und Zumutbaren nicht, weshalb eine die Vorwegnahme der Hauptsache im einem Eilverfahren grundsätzlich rechtsfertigende Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht anzunehmen ist. Eine Aussage dahingehend, dass sogenannte Vander-Elst-Visa grundsätzlich binnen 7 Tagen auszustellen sind, kann der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden.(Rn.16)

  3. Ein zwischen Arbeitgebern abgeschlossener Werkvertrag, nach dem Arbeitnehmer aus Polen in einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen tätig werden sollen, unterfällt grundsätzlich nicht der Dienstleistungsfreiheit, wenn es sich bei dem Arbeitgeber in Deutschland um eine Niederlassung des ausländischen Unternehmens handelt.(Rn.23)

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