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OVG 1 S 45.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2017-08-30, OVG 1 S 45.17
OVG 1 S 45.17Verwaltungsgericht / 1. Abteilung30.08.2017
1. Eine Gewerkschaft ist bezüglich eines Normenkontrollantrages gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung betreffend die sonntägliche Ladenöffnung antragsbefugt.(Rn.15) 2. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Fontanestadt Neuruppin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 vom 4. Januar 2017, veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 11. Januar 2017, ist – soweit es eine sonntägliche Ladenöffnung am 8. Oktober 2017 (Herbstfest am Ruppiner Einkaufszentraum) und am 17. Dezember 2017 (Weihnachtsmarkt am Ruppiner Einkaufszentraum) betrifft –, aller Voraussicht nach nicht mit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: OVG 1 S 45.17
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 47 Abs 6 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 aF LÖG BB, Art 9 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
Eine Gewerkschaft ist bezüglich eines Normenkontrollantrages gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung betreffend die sonntägliche Ladenöffnung antragsbefugt.(Rn.15)
Die ordnungsbehördliche Verordnung der Fontanestadt Neuruppin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 vom 4. Januar 2017, veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 11. Januar 2017, ist – soweit es eine sonntägliche Ladenöffnung am 8. Oktober 2017 (Herbstfest am Ruppiner Einkaufszentraum) und am 17. Dezember 2017 (Weihnachtsmarkt am Ruppiner Einkaufszentraum) betrifft –, aller Voraussicht nach nicht mit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar.(Rn.18)
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