Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2017-09-01, OVG 5 N 14.16

OVG 5 N 14.16Verwaltungsgericht / 5. Abteilung01.09.2017

Regest

1. Die Klage eines Vaters ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn ausgeschlossen erscheint, dass sich aus den Meldegesetzen oder aus Verfassungsrecht Ansprüche eines Elternteils auf Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf Meldedaten eines minderjährigen Kindes im eigenen Namen ergeben, und der Vater, wenn er wegen des gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Mutter nicht allein vertretungsberechtigt ist, auch nicht die Befugnis hat, den Meldestatus im Namen seines Kindes allein gerichtlich klären zu lassen.(Rn.7) 2. In Fällen des - wie hier - praktizierten sogenannten paritätischen Wechselmodells der Betreuung des Kindes in den beiden Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern lässt sich eine vorwiegende Benutzung der einen oder der anderen Wohnung nicht feststellen.(Rn.10) 3. Lässt sich ein ansonsten maßgeblicher Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes nicht feststellen, weil die alte und die neue Wohnung nahe beieinander liegen, und hilft auch der Hinweis in Nr 22.2 Abs 1 S 4 BMGVwV nicht weiter, wonach in einem solchen Fall die Meldebehörde eine einverständliche Festlegung der Hauptwohnung durch die Eltern fördern soll, ist es gerechtfertigt, auf die Meldeverhältnisse vor dem Umzug des Kindes in die für ihn zweite Wohnung abzustellen.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 N 14.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-01

Aktenzeichen: OVG 5 N 14.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0901.5N14.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 1 Nr 12 BMG, § 9 S 1 Nr 2 BMG, § 12 S 1 BMG, § 21 Abs 1 BMG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Klage eines Vaters ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn ausgeschlossen erscheint, dass sich aus den Meldegesetzen oder aus Verfassungsrecht Ansprüche eines Elternteils auf Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf Meldedaten eines minderjährigen Kindes im eigenen Namen ergeben, und der Vater, wenn er wegen des gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Mutter nicht allein vertretungsberechtigt ist, auch nicht die Befugnis hat, den Meldestatus im Namen seines Kindes allein gerichtlich klären zu lassen.(Rn.7)

  2. In Fällen des - wie hier - praktizierten sogenannten paritätischen Wechselmodells der Betreuung des Kindes in den beiden Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern lässt sich eine vorwiegende Benutzung der einen oder der anderen Wohnung nicht feststellen.(Rn.10)

  3. Lässt sich ein ansonsten maßgeblicher Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes nicht feststellen, weil die alte und die neue Wohnung nahe beieinander liegen, und hilft auch der Hinweis in Nr 22.2 Abs 1 S 4 BMGVwV nicht weiter, wonach in einem solchen Fall die Meldebehörde eine einverständliche Festlegung der Hauptwohnung durch die Eltern fördern soll, ist es gerechtfertigt, auf die Meldeverhältnisse vor dem Umzug des Kindes in die für ihn zweite Wohnung abzustellen.(Rn.11)

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