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OVG 6 S 27.17, OVG 6 M 61.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2017-08-29, OVG 6 S 27.17, OVG 6 M 61.17
OVG 6 S 27.17, OVG 6 M 61.17Verwaltungsgericht / 6. Abteilung29.08.2017
Zur Frage des Vorliegens eines Zweifelsfalls im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2017-08-29
Aktenzeichen: OVG 6 S 27.17, OVG 6 M 61.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0829.6S27.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42f Abs 1 S 1 SGB 8, § 42f Abs 2 S 1 SGB 8
Zur Frage des Vorliegens eines Zweifelsfalls im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (Rn.4)
Soweit keine Identitätsnachweise vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Betreffenden bestehen, ist zunächst eine qualifizierte Augenscheinnahme durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen.(Rn.4)
Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren.(Rn.4)
Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf - unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland - gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben.(Rn.4)
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