VG Berlin 4. Kammer, 2017-07-18, 4 K 43.16

4 K 43.16Verwaltungsgericht / 4. Kammer18.07.2017

Regest

1. Ladengeschäfte dürfen nach der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG nur sonn- und feiertags öffnen, wenn sie ausschließlich die in der Vorschrift genannten Waren anbieten. Einer Auslegung, dass ein prägender Charakter eines der genannten Warengruppen ausreicht, stehen der Wille des Gesetzgebers, der Zweck der Regelung sowie Landes- und Bundesverfassungsrecht entgegen.(Rn.20) (Rn.22) 2. Der Begriff des Andenkens gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ist objektiv zu bestimmen und setzt ein nach außen erkennbares (zumindest) deutschlandtypisches Gepräge voraus.(Rn.27) 3. Für die Frage, ob ein Produkt ein äußerlich erkennbares deutschlandtypisches Gepräge aufweist, kommt es auf die Wahrnehmung eines objektiven Durchschnittbetrachters an, bei dem keine überdurchschnittlichen historischen oder kulturellen Kenntnisse oder ein besonderes Assoziationsvermögen vorausgesetzt werden dürfen.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 43.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-18

Aktenzeichen: 4 K 43.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:0718.4K43.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 35 Verf BE, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 4 Abs 1 Nr 1 LÖG BE, § 9 Abs 2 Nr 2 LÖG BE ... mehr

Leitsatz

  1. Ladengeschäfte dürfen nach der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG nur sonn- und feiertags öffnen, wenn sie ausschließlich die in der Vorschrift genannten Waren anbieten. Einer Auslegung, dass ein prägender Charakter eines der genannten Warengruppen ausreicht, stehen der Wille des Gesetzgebers, der Zweck der Regelung sowie Landes- und Bundesverfassungsrecht entgegen.(Rn.20) (Rn.22)

  2. Der Begriff des Andenkens gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ist objektiv zu bestimmen und setzt ein nach außen erkennbares (zumindest) deutschlandtypisches Gepräge voraus.(Rn.27)

  3. Für die Frage, ob ein Produkt ein äußerlich erkennbares deutschlandtypisches Gepräge aufweist, kommt es auf die Wahrnehmung eines objektiven Durchschnittbetrachters an, bei dem keine überdurchschnittlichen historischen oder kulturellen Kenntnisse oder ein besonderes Assoziationsvermögen vorausgesetzt werden dürfen.(Rn.29)

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