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OVG 5 M 19.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2017-07-07, OVG 5 M 19.16
OVG 5 M 19.16Verwaltungsgericht / 5. Abteilung07.07.2017
1. Bestimmungen des Landes Berlin über die nach dem WoFG maßgebliche Wohnungsgröße sind bislang noch nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden.(Rn.4) 2. Der alleinige Erlass von Ausführungsvorschriften zu § 27 WoFG begegnet rechtsstaatlichen Bedenken.(Rn.5) 3. Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch des Klägers nur aus höherrangigem Recht ergeben, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs 4 S 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl oder Wohnfläche vorgibt.(Rn.6) 4. Die AV Wohnen 2015 kann zur Bestimmung der Wohnungsgröße nicht entsprechend heranzuziehen.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2017-07-07
Aktenzeichen: OVG 5 M 19.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0707.5M19.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 WoBindG, § 10 Abs 1 Nr 1 WoFG, § 27 Abs 4 WoFG
Bestimmungen des Landes Berlin über die nach dem WoFG maßgebliche Wohnungsgröße sind bislang noch nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden.(Rn.4)
Der alleinige Erlass von Ausführungsvorschriften zu § 27 WoFG begegnet rechtsstaatlichen Bedenken.(Rn.5)
Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch des Klägers nur aus höherrangigem Recht ergeben, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs 4 S 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl oder Wohnfläche vorgibt.(Rn.6)
Die AV Wohnen 2015 kann zur Bestimmung der Wohnungsgröße nicht entsprechend heranzuziehen.(Rn.7)
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